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BGH·5 StR 557/24·19.11.2024

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Unterlassen des Härteausgleichs aufgehoben

StrafrechtStrafzumessungEuroparechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen Vergewaltigung. Zentrale Frage war, ob das Strafgericht bei der Strafzumessung die Nachteile zu berücksichtigen hat, die sich aus der drohenden Vollstreckung einer in Spanien verhängten Strafe ergeben. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies wegen eines Wertungsfehlers zurück, weil ein EU-rechtlich gebotener Härteausgleich nicht berücksichtigt worden war. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind auch solche Härten zu berücksichtigen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von im Ausland (insbesondere in einem anderen EU-Mitgliedstaat) verhängten Strafen drohen, sofern die zeitlichen Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären.

2

Nach unionsrechtlicher Rechtsprechung sind frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat bei der Strafzumessung in gleichem Maße zu berücksichtigen wie inländische Vorverurteilungen; bei zeitigen Freiheitsstrafen ist ein Härteausgleich vorzunehmen, um den Nachteil auszugleichen, dass keine Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet werden kann.

3

Der Härteausgleich im vorgenannten Sinne muss nicht zwingend mit einer konkreten Bezifferung erfolgen; es genügt, dass das Gericht die betreffende Belastung erkennt und in die Strafzumessung einbezieht.

4

Erhebt sich bei der Strafzumessung ein bloßer Wertungsfehler, bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen; der Strafausspruch kann aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden, ohne die feststehenden Tatsachen zu ändern.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 7. Mai 2024, Az: 639 KLs 22/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2024 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 8. Januar 2021 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestütztes Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer ausweislich der Urteilsgründe noch nicht vollständig vollstreckten Freiheitsstrafe von vier Jahren durch ein spanisches Gericht am 27. Januar 2022 wegen einer kurz nach der hiesigen Tat begangenen versuchten Vergewaltigung ein Härteausgleich geboten gewesen war.

3

Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht – wie hier – die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, NJW 2022, 1327 mwN). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. September 2017 – C-171/16 Rn. 26; vom 15. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 – C-390/16 Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht. Hiernach ist bei zeitigen Freiheitsstrafen ein Härteausgleich vorzunehmen, um den sich daraus ergebenden Nachteil auszugleichen, dass bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats keine Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 14 ff.). Beziffert werden muss dieser nicht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, NJW 2022, 1327; EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22, NJW 2023, 1491; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 StR 130/22 Rn. 20 f.).

4

Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, bleiben die rechtsfehlerfreien Feststellungen bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

GerickeKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen