Revision teilweise stattgegeben: Änderung Schuldspruchs wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und Herstellung/ Besitz kinderpornographischer Schriften ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall (II.11) dahin, dass nur das Herstellen kinderpornographischer Schriften vorliegt, und setzte dafür die Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten fest; die Revision sonst wurde verworfen. Das Gericht begründete die Änderung und nahm zugleich an, dass dies die Gesamtstrafwürdigkeit nicht zuungunsten des Angeklagten verändert hätte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch im Fall II.11 auf Herstellen kinderpornographischer Schriften geändert und Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch dahin ändern, dass statt eines mitangeklagten schwereren Tatbestands nur ein geringerer oder anderer Tatbestand festgestellt wird und für diese Tat eine dem Gesetz entsprechende Mindeststrafe festsetzen (analog § 354 Abs. 1 StPO).
Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn ausschließbar ist, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Sanktion (z. B. Geldstrafe) erkannt hätte.
Zur Beurteilung der Wirkung einer Schuldspruchsänderung auf das Gesamtstrafmaß ist zu prüfen, ob bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ein geringeres Gesamturteil zu erwarten gewesen wäre; ist dies ausgeschlossen, bleibt die Gesamtstrafe unberührt.
Die Nichtverurteilung wegen eines schwereren Tatbestands in einem weiteren Fall benachteiligt den Angeklagten nicht, wenn hierdurch keine nachteilige Rechtsfolge eintritt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Mai 2023, Az: 1 Kls 443 Js 35525/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Mai 2023 dahin geändert, dass
a) er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 26 Fällen, des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und des Herstellens kinderpornographischer Schriften schuldig ist;
b) im Fall II.11 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 27 Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II.11 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017) und nicht zugleich eines sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und setzt für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten – die Mindeststrafe des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017 – fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Angesichts der Intensität und Anzahl der Taten sowie der Länge des Tatzeitraums schließt der Senat aus, dass das Landgericht für diese Tat auf eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 87/20, Rn. 5). Mit Blick auf die weiteren 33 Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren schließt der Senat zudem aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer ihn im Fall II.26 der Urteilsgründe nicht auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Januar 2015) schuldig gesprochen hat.
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |