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BGH·4 StR 567/24·02.07.2025

BGH: Teilweise Änderung des Schuldspruchs – Diebstahl des Angeklagten A. entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten A. insoweit stattgegeben, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben wird; die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen und die Strafe unberührt. Die Feststellungen tragen, dass das Mobiltelefon allein von Mitangeklagtem Y. weggenommen und nur dieser Zueignungsabsicht hatte; eine gemeinsame Abrede fehlt. Der Senat änderte den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO, da weitere Aufklärung nicht zu erwarten war. Die Revision des Y. wurde verworfen.

Ausgang: Revision des A. teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen Diebstahls aufgehoben; sonstige Verurteilungen bestätigt, Revision des Y. verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls setzt voraus, dass der Verurteilte die Wegnahme und die Zueignungsabsicht selbst begangen hat oder eine gemeinsame Tatausführung zwischen den Beteiligten festgestellt ist; fehlt dies, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

2

Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist und die Änderung aus dem vorhandenen Feststellungsstand ohne erneute Tatsachenfeststellung möglich ist.

3

Aus den Feststellungen kann sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass ein Versuch fehlgeschlagen ist und deshalb ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet, auch wenn die Urteilsgründe eine ausdrückliche Würdigung hierzu nicht enthalten.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs berührt die verhängte Strafe nicht, wenn mit Rücksicht auf das die Tatschuld prägende Gewicht der verbleibenden Tatbestände ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Wegfall eines Tatbestands eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Relevante Normen
§ 253 StGB§ 255 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 242 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Landau (Pfalz), 27. August 2024, Az: 2 KLs 7100 Js 2634/24 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27. August 2024 wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte A. der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten Y. werden verworfen.

3. Beide Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung und den Angeklagten Y. darüber hinaus wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten A. hat es eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten Y. eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten A. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Revision des Angeklagten Y. bleibt insgesamt erfolglos.

2

1. Soweit der Angeklagte Y. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 253, 255, 22, 23; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen worden ist, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte von dem Versuch der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, doch kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass ein fehlgeschlagener Versuch (vgl. dazu Fischer, StGB 72. Aufl. § 24 Rn. 6 mwN) vorliegt und ein Rücktritt deshalb ausscheidet.

3

2. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten A. im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB kann nicht bestehen bleiben. Soweit die Strafkammer den insoweit erfolgten Schuldspruch auf die Wegnahme eines Mobiltelefons gestützt hat (UA 50), ergeben die Feststellungen lediglich, dass diese durch den Angeklagten Y. erfolgte und auch nur er eine Zueignungsabsicht hatte. Eine hierauf zielende Abrede zwischen den Angeklagten ist ebenfalls nicht festgestellt (UA 20).

4

Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten A. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. November 2023 – 6 StR 450/23 mwN) ab und lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfallen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Hieraus ergibt sich die in die Beschlussformel aufgenommene Schuldspruchänderung. Die gegen den Angeklagten A. verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Zwar hat die Strafkammer die Vielzahl der verwirklichten Straftatbestände zu seinem Nachteil gewertet. Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Strafkammer mit Blick auf das die Tatschuld prägende Gewicht der verbleibenden Tatbestände auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

5

3. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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