Revision im Strafverfahren: Rüge mangelnder Gelegenheit zur Verteidigung nach erteiltem Hinweis
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten rügten ein Urteil des LG Würzburg, das ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte. Streitpunkt waren die Strafzumessung bezüglich Eigenverbrauch und die Rüge mangelnder Verteidigung nach einem Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO). Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Eine Erörterung des Eigenverbrauchs ist nur bei nur geringfügig überschrittener Mengengrenze erforderlich; Rügen nach einem tatsächlich erteilten Hinweis sind auch ohne Mitteilung des Anklageinhalts prüfbar, da der Senat die Anklageschrift von Amts wegen berücksichtigt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine feststellbaren Rechtsfehler zu deren Nachteil
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Erörterung, dass die Drogen ausschließlich dem Eigenkonsum dienten, regelmäßig entbehrlich; eine solche Erörterung wird nur dann geboten, wenn die gesetzliche Schwelle nur geringfügig überschritten ist und damit keine abstrakt höhere Gefahr der Abgabe an Dritte besteht.
Die Rüge mangelnder Verteidigungsmöglichkeiten nach einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der Anklageschrift nicht mitteilt; der Revisionssenat nimmt die Anklageschrift von Amts wegen zur Kenntnis.
Bei Beanstandungen unzureichender Verteidigungsmöglichkeiten nach einem tatsächlich erteilten Hinweis ist ein Abgleich von Anklageinhalt und Urteil nicht erforderlich, anders als in Fällen eines unterbliebenen Hinweises.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Würzburg, 4. November 2019, Az: 822 Js 4264/19 - 5 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte M. G. ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).
2. Die von dem Angeklagten T. G. erhobene Rüge mangelnder Verteidigungsmöglichkeit nach einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der zugelassenen Anklage nicht mitteilt. Denn der Senat nimmt den Inhalt der Anklageschrift als Verfahrensvor-aussetzung von Amts wegen zur Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Abgleich von Anklage und Urteil zwar in den Fällen des unterbliebenen Hinweises erforderlich, nicht jedoch dann, wenn die Revision das Fehlen ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten nach einem tatsächlich erteilten Hinweis beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 StR 323/12, Rn. 14).
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche