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BGH·5 StR 223/21·31.08.2021

Beweiswürdigung im Strafurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Verwertung eines Teils der Aussage des einzigen Belastungszeugen; Verwertung der früheren Aussage eines von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machenden Belastungszeugen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Beweiswürdigung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision hatte in Teilumfang Erfolg. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen 1 und 2 auf, weil die Feststellungen auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhten. Entscheidungsgrund war die ausschließliche Stützung auf frühere Angaben des gesondert verfolgten Belastungszeugen, der von § 55 StPO Gebrauch machte, ohne dass das Tatgericht besondere Gründe für die Teilwürdigung darlegte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilungen in den Fällen 1 und 2 aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung, die im Wesentlichen auf den früheren Angaben des einzigen Belastungszeugen beruht, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, sind erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen.

2

Glaubt das Tatgericht wesentlichen Teilen der Aussage eines einzigen Zeugen, lehnt aber andere wesentliche Teile dieser Aussage ab, bedarf die Teilglaubwürdigkeit einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung im Urteil.

3

Bei wechselnden Angaben des einzigen Belastungszeugen und relevanter Strafmilderungstatbestände (z. B. § 31 BtMG) sind Inhalt, Entstehung und Entwicklung der Zeugenaussagen in ihren wesentlichen Zügen im Urteil darzustellen.

4

Eine Beweiswürdigung, die die tatsächlichen Gründe für einen Teilfreispruch nicht erläutert und damit die Bewertung belastender Angaben nicht nachvollziehbar macht, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand und führt zur Aufhebung der Verurteilung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 StPO§ 261 StPO§ 267 StPO§ 29 BtMG§ 29ff BtMG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 8. März 2021, Az: 16 KLs 422 Js 59727/19

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. März 2021 in den Fällen 1 und 2 mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im Übrigen - wegen zweier Fälle des Handeltreibens (Fälle 1 und 2) mit und Besitzes (Fall 3) von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung in den Fällen 1 und 2 hat keinen Bestand, weil die zugrundeliegenden Feststellungen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

3

Das Landgericht hat sich insoweit ausschließlich auf frühere Angaben des gesondert Verfolgten D. gestützt, der in der Hauptverhandlung gegen die schweigende Angeklagte von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat. Den erhöhten Anforderungen, die bei dieser besonderen Beweiskonstellation an die Beweiswürdigung und ihre Darstellung in den Urteilsgründen bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 369/10 mwN), ist das Landgericht indes nicht gerecht geworden. Insbesondere hat es bei der Bewertung der die Angeklagte belastenden Angaben die tatsächlichen Gründe für den Teilfreispruch nicht erörtert.

4

Insoweit war der Angeklagten ein weiteres, mit den abgeurteilten Taten vergleichbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden. Ausweislich der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 6 StR 4/20, NStZ 2020, 370) hatte die Staatsanwaltschaft hierfür als einziges Beweismittel gleichfalls den gesondert Verfolgten D. benannt. Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, ohne diese allerdings näher zu erläutern. Dies wäre jedoch bei der Würdigung der Angaben des gesondert Verfolgten hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Taten angezeigt gewesen, weil es angesichts der aus der Anklage ersichtlichen Beweislage jedenfalls nicht fernliegt, dass das Landgericht die Angeklagte freigesprochen hat, weil es den - über die Vernehmungspersonen eingeführten - Angaben des gesondert Verfolgten D. im Ermittlungsverfahren und in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung insoweit nicht gefolgt ist. Glaubt das Tatgericht aber einem Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen, obwohl es ihm im Hinblick auf andere wesentliche Teile nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 132/15 mwN). Da sich das Landgericht insofern jeglicher Begründung enthalten hat, hält die Beweiswürdigung - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 - 6 StR 100/20, NStZ-RR 2020, 355, 356) - der rechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 263/11, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 37).

5

2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 und 2 entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

6

3. Der Senat weist auf Folgendes hin:

7

Bei besonderen Beweiskonstellationen wie hier (wechselnde Angaben des einzigen Belastungszeugen, Strafmilderung nach § 31 BtMG) ist es angeraten, Inhalt, Entstehung und Entwicklung der Angaben des Zeugen in ihren wesentlichen Zügen im Urteil darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 596/19, NStZ 2021, 183).

8

Macht der einzige Belastungszeuge von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch, kann eine Feststellung zulasten des Angeklagten regelmäßig nur dann auf eine frühere Aussage gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Tatbezug stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 597/14).

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