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BGH·6 StR 406/22·15.11.2022

Revision verworfen: Strafzumessung bei Handel mit hohen Betäubungsmittelmengen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle wegen Betäubungsmittelhandels ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Eine durchgreifende Rechtsfehler der Strafzumessung liegt nicht vor; das Landgericht hat insbesondere die sehr hohen Mengen und die Betroffenheit von Kokain als gewichtige Umstände gewürdigt. Die Erwägung, die Stoffe seien "in den Verkehr gelangt", beeinflusste die Strafe nicht entscheidend (§ 337 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen; Strafzumessung nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision in Strafsachen ist zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Tatwürdigung oder Strafzumessung dargelegt sind.

2

Bei der Strafzumessung können Gerichte die hohen Mengen und die Gefährlichkeit der betroffenen Betäubungsmittel (z. B. Kokain) als erschwerende Umstände heranziehen, insbesondere wenn Grenzwerte zur nicht geringen Menge vielfach überschritten sind.

3

Die bloße Erwägung, Betäubungsmittel seien "in den Verkehr gelangt", begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie die Hauptgrundlage der Strafe bildet oder offensichtlich rechtsfehlerhaft ist.

4

Eine umfassende Gesamtwürdigung mehrerer gewichtiger Umstände rechtfertigt eine erhöhte Strafwahl, sofern das Gericht die maßgeblichen Umstände darlegt und abwägt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 337 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 29. Juni 2022, Az: 13 KLs 1/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafbemessung auch insoweit nicht auf, als das Landgericht zu Lasten des Angeklagten herangezogen hat, dass die Betäubungsmittel – mit Ausnahme der Fälle II.10 und 17 – „in den Verkehr gelangten“ (UA S. 30). Zwar ist diese Erwägung nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – 3 StR 270/22; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 mwN). Indes ist angesichts der weiteren Ausführungen auszuschließen, dass die Strafen hierauf beruhen (§ 337 StPO).

Das Landgericht hat bei der Strafbemessung eine Reihe gewichtiger Umstände bedacht und sich – „vor allem“ (UA S. 30) – von den hohen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, bei denen der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten war, und davon leiten lassen, dass einige der abgeurteilten Taten die „harte Droge“ Kokain betrafen.

VRiBGH Prof. Dr. Sanderist urlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert. Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau