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BGH·1 StR 74/25·03.04.2025

Revision verworfen: Strafzumessung bei sichergestellten Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete seine Revision gegen das Urteil des LG Traunstein mit der Beanstandung, die Gefährlichkeit sichergestellter Betäubungsmittel sei zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt worden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass das Inverkehrbringen von Drogen regelmäßig den Normalfall des Handeltreibens bildet und daher kein genereller Strafschärfungsgrund ist, Sicherstellung zum Weiterverkauf aber mildernd wirken kann. Die besondere Gefährlichkeit konkreter Tabletten darf gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt werden; ein etwaiger Fehler wäre nach § 337 Abs. 1 StPO unbeachtlich, da das Urteil auf anderen gewichtigen Erwägungen beruht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, stellt regelmäßig den Normalfall des Handeltreibens dar und begründet nicht per se einen strafschärfenden Umstand.

2

Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln mit dem Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs kann als strafmildernder Umstand gewertet werden.

3

Die besondere Gefährlichkeit konkretartiger Betäubungsmittel (z. B. eines bestimmten Tablettentyps) kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Ein Rechtsfehler in der Würdigung eines einzelnen Strafzumessungsumstands ist unbeachtlich, wenn nach § 337 Abs. 1 StPO ersichtlich ist, dass das Strafmaß auf anderen, gewichtigen Erwägungen beruht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 22. Oktober 2024, Az: 1 KLs 120 Js 46155/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die Gefährlichkeit der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel strafschärfend berücksichtigt, obschon diese sichergestellt wurden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, um den Normalfall des Handeltreibens handelt. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund. Es ist im Gegenteil so, dass die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschlüsse vom 15. November 2022 – 6 StR 406/22 und vom 5. Oktober 2022 – 3 StR 270/22 Rn. 3). Die betreffende Wendung im Urteil ist allerdings dahin zu verstehen, dass das Landgericht allein die besondere Gefährlichkeit der tatgegenständlichen Ecstasy-Tabletten vom Typ „Blue Punisher“ würdigen wollte, was nicht zu beanstanden ist. Selbst unter Annahme eines Rechtsfehlers wäre mit Blick auf die weiteren Ausführungen indes auszuschließen, dass die Strafe hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat mehrere gewichtige Umstände bedacht und sich maßgeblich davon leiten lassen, dass sich zur Sicherung der Betäubungsmittel eine Sammlung an Waffen in der Wohnung des Angeklagten befand, darunter eine scharfe Schusswaffe, und die Menge der Betäubungsmittel erheblich war.

Jäger Fischer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler