Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld für künftige Schäden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Ansbach ein, das ihn u. a. wegen versuchten Mordes verurteilte und Adhäsionsentscheidungen traf. Der BGH verwirft die Revision insgesamt als unbegründet, hebt jedoch den Adhäsionsausspruch über künftig entstehende immaterielle Schäden auf und sieht insoweit von einer Entscheidung ab. Das Landgericht hat keine Anhaltspunkte für weitere vorhersehbare immaterielle Schäden genannt. Die Kosten des Rechtsmittels trifft der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten insgesamt verworfen; Adhäsionsausspruch über künftig entstehende immaterielle Schäden aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind alle Schadensfolgen zu erfassen, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann.
Ein Adhäsionsanspruch auf Ersatz künftig entstehender immaterieller Schäden setzt konkrete Feststellungen des Tatgerichts zur Wahrscheinlichkeit solcher Schäden oder deren Berücksichtigung bei der Schmerzensgeldbemessung voraus; fehlen solche Feststellungen, ist der entsprechende Adhäsionsausspruch aufzuheben (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Fehlen im Urteil Anhaltspunkte für weitere vorhersehbare immaterielle Schäden, darf nicht zusätzlich ein eigenständiger Anspruch für künftig entstehende immaterielle Schäden zugesprochen werden.
Ist die Revision nur in geringem Umfang erfolgreich, kann dem unterlegenen Revisionsführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt werden; dies entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Zitiert von (12)
12 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 16. März 2021, Az: Ks 1021 Js 2428/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16. März 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Neben- und Adhäsionskläger B. die aus der Tat vom 3. März 2020 künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger sowie den weiteren Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der im Adhäsionsverfahren getroffene Feststellungsausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Neben- und Adhäsionskläger B. aus der verfahrensgegenständlichen Tat künftig entstehende immaterielle Schäden zu ersetzen.
Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
2. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
| Sander | Feilcke | von Schmettau | |||
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