Themis
Anmelden
BGH·2 StR 454/25·10.03.2026

BGH: Adhäsionsfeststellung zu künftigen immateriellen Schäden aufgehoben, Schmerzensgeld bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des LG Bonn Revision eingelegt; diese führt nur zur Korrektur des Adhäsionsausspruchs. Das Schmerzensgeld von 15.000 € nebst Zinsen bleibt bestehen. Die Feststellung einer generellen Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden ist mangels konkreter Anhaltspunkte zur Wahrscheinlichkeit aufzuheben; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen. Die übrige Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Feststellung künftiger immaterieller Schäden aufgehoben und insoweit von Entscheidung abgesehen; übrige Rechtsmittelanträge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geltendmachung von Schmerzensgeld erfasst der Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle Schadensfolgen, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt voraussehbar und bei der Bemessung zu berücksichtigen ist.

2

Für eine weitergehende Feststellung künftiger immaterieller Schäden verlangt die Adhäsionsklage konkrete Anhaltspunkte, die eine Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Schäden begründen; eine bloße abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

3

Fehlen sowohl dem Klageantrag als auch den Urteilsgründen hinreichende Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit künftiger immaterieller Schäden, ist die Feststellung insoweit aufzuheben und nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägers auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 25. Februar 2025, Az: 24 Ks 15/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Februar 2025 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Korrektur der Adhäsionsentscheidung, im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hält die Adhäsionsentscheidung der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

3

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2025 zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche künftigen aus der Tat entstehenden materiellen und sämtliche nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Hinsichtlich aller zuerkannten Ansprüche hat es festgestellt, dass diese aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen, und im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.

4

b) Die Urteilsfeststellungen tragen nicht den zuerkannten Feststellungsanspruch hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers.

5

Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann; eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Wahrscheinlichkeit der Entstehung anderer als bereits bei der Bemessung der Schmerzensgelder in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, StV 2022, 72 Rn. 3; vom 3. Juli 2024 - 2 StR 192/24, Rn. 6, und vom 27. August 2025 - 2 StR 372/25, Rn. 10 [insoweit in NStZ-RR 2026, 21 nicht abgedruckt]). Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines noch nicht als Schadensfolge erfassbaren zukünftigen immateriellen Schadens wenigstens zu rechnen sein sollte, ist weder dem Klageantrag noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Eine bloß abstrakte theoretische Möglichkeit des Eintritts von „zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare[n] immaterielle[n] Schäden“ genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024, aaO, mwN).

6

In diesem Umfang ist der Adhäsionsausspruch daher aufzuheben und auszusprechen, dass von einer Entscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2024 - 2 StR 238/23, Rn. 11; vom 8. April 2025 - 2 StR 70/25, Rn. 3, und vom 27. August 2025 - 2 StR 372/25, Rn. 11 [insoweit in NStZ-RR 2026, 21 nicht abgedruckt]).

7

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesZengSchmidt
ApplGrube