Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen versuchter gefährlicher KV, Änderung zu besonders schwerem Raub, Aufhebung der Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte M. legte Revision gegen ein Urteil des LG Magdeburg ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 154 Abs. 2 StPO ein und änderte den Schuldspruch dahin, dass M. wegen besonders schweren Raubes zu 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt ist. Der Einziehungsausspruch wurde aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einstellung der Verfolgung wegen versuchter gefährlicher KV, Änderung des Schuldspruchs zu besonders schwerem Raub und Aufhebung des Einziehungsausspruchs; die weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen erforderliche Feststellungen für die Aufrechterhaltung einer Verurteilung nicht ergeben.
Fehlende Feststellungen zu einem möglichen Rücktritts- bzw. Rücktrittshorizont nach einem erfolglos gebliebenen Einsatz einer Waffe begründen die Aufrechterhaltung einer Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nicht.
Eine Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB setzt konkret festgestellte Erlangung oder tatsächliche Verfügungsgewalt über Tatvorteile voraus; bloßes Mittäterschaftshandeln begründet die Einziehung nicht ohne weitere Feststellungen.
Das Revisionsgericht kann den Schuld- und Strafausspruch ändern, soweit die Einstellung einzelner Tatbestände oder die Aufhebung von Einziehungsentscheidungen dies zur endgültigen Entscheidung erfordert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 26. September 2024, Az: 21 KLs 7/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
bb) im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Feststellungen zu einem etwaigen Rücktrittshorizont des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) nach dem ersten erfolglos gebliebenen Einsatz des Messers sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Strafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Vielmehr hatte der Mitangeklagte dem Geschädigten das Geld aus der Jackentasche entnommen und war damit geflohen, während der Angeklagte noch am Tatort festgenommen wurde. Allein das mittäterschaftliche Handeln belegt keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23; vom 21. August 2018 − 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 29 f.). Da nicht zu erwarten ist, dass dazu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat den Einziehungsausspruch auf; er entfällt.
| Bartel | Fritsche | Arnoldi | |||
| Wenske | Werner |