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BGH·5 StR 619/25·02.12.2025

Revision: Teilaufhebung der Einziehung wegen fehlender tatsächlicher Verfügungsgewalt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte Revision gegen die Einziehungsentscheidung des LG Dresden. Zentral war, ob ihm nach § 73 StGB die gesamten Taterträge (LKW und Ware) zuzurechnen sind. Der BGH hob die Einziehung insoweit auf, als sie einen Betrag von über 96.000 € übersteigt, weil die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile der Beute nicht festgestellt wurde. Die Sache wurde zur neuerlichen Wertfeststellung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungsentscheidung über den Betrag von über 96.000 € aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögenswert im Sinne des § 73 StGB ist erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer so zugeflossen ist, dass er tatsächliche Verfügungsgewalt darüber ausüben kann.

2

Alleiniges mittäterschaftliches Handeln begründet nicht automatisch Mitverfügungsgewalt über die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten; die Zurechnung setzt eine Einigung der Beteiligten und tatsächliche Mitverfügungsgewalt voraus.

3

Die Ermittlung des dem einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Wertes obliegt dem Tatgericht; der Revisionssenat kann diese Wertfeststellung nicht durch eigene Bestimmung ersetzen; eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB ist vom Tatgericht vorzunehmen.

4

Eine Einziehungsentscheidung ist nur insoweit tragfähig, als sie auf rechtsfehlerfreien Feststellungen beruht; fehlerhafte Wertermittlungen sind aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 StGB§ 353 Abs. 2 StPO§ 73d Abs. 2 StGB§ 55 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 18. August 2025, Az: 15 KLs 427 Js 27457/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 96.000 Euro übersteigt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 Euro – weitgehend als Gesamtschuldner – angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur überwiegenden Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen entwendete der Angeklagte mit weiteren Mittätern in der Adventszeit 2023 zwei LKW mit Anhängern. Anschließend brach die Gruppe in ein Verteilungslager der D. GmbH ein, wo sie mittels der Fahrzeuge vier Frachtcontainer mit Waren im Wert von 128.152 Euro stahlen und nach Polen brachten. Das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug wurde in Polen gefunden und gelangte zurück. Den Wert des von einem Mittäter gefahrenen LKW hat das Landgericht mit 133.333 Euro bestimmt. Durch die „ihm als Mittäter zurechenbare“ Entwendung habe der Angeklagte die gesamte Diebesbeute erlangt.

3

2. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte aus der Tat – wie vom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt – Vermögenswerte in Höhe von 133.333 Euro (LKW) und 128.152 Euro (Waren) im Sinne von § 73 StGB erlangt hat.

4

Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 Rn. 8 mwN). Dass der Angeklagte die Verfügungsgewalt über den nicht von ihm gefahrenen LKW und über die gesamte bei der D. GmbH erlangte Beute ausüben konnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Tatsächliche Verfügungsgewalt hatte er nur über den von ihm transportierten Teil des Stehlguts und den von ihm gefahrenen LKW.

5

Entgegen der Auffassung des Landgerichts belegt allein das mittäterschaftliche Handeln keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über alles Gestohlene (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 6 StR 37/25 mwN). Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23 mwN). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.

6

Der Senat kann den Wert des vom Angeklagten nach Polen transportierten Anteils am Diebesgut auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht selbst bestimmen; eine etwa vorzunehmende Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatgericht. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich Wertungsfehler inmitten stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

7

3. Bestand hat die Einziehungsentscheidung demnach nur in der Höhe, in der sie das Landgericht rechtsfehlerfrei der nach § 55 StGB einbezogenen Entscheidung entnommen (95.500 Euro) und zudem auf den Wert des für die abgeurteilte Tat erhaltenen Tatlohns in Höhe von 500 Euro gestützt hat.

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen