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BGH·6 StR 365/23·16.04.2024

Feststellung des Anschlusses als Nebenkläger und Bestellung eines Beistands

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

R. H. erklärte sich in der Revisionsinstanz gemäß § 396 StPO als Nebenkläger — als Bruder des Getöteten anschlussberechtigt. Der BGH stellte den Anschluss fest und bestellte Rechtsanwalt V. gemäß § 397a StPO als Beistand. Die frühere landgerichtliche Zulassung begründete den Anschluss nicht, weil keine eindeutige, formwirksame Anschlusserklärung vorlag.

Ausgang: Anschluss als Nebenkläger festgestellt und Bestellung eines Beistands (Rechtsanwalt V.) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschluss als Nebenkläger gemäß § 396 StPO ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig; wirksam wird er jedoch erst durch eine formwirksame Anschlusserklärung gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO.

2

Die Zulassung der Nebenklage durch das Tatgericht wirkt grundsätzlich instanzenübergreifend, die Entscheidung über die Zulässigkeit einer nachträglichen Anschlusserklärung ist jedoch nur feststellend und ersetzt keine fehlende wirksame Anschlusserklärung.

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Die bloße Mitteilung, ein Verteidiger habe die Vertretung des ‚Nebenklägers‘ übernommen, begründet ohne eindeutige und formgerechte Anschlusserklärung nicht die Stellung als Nebenkläger; auf Auslegung nach § 300 StPO kommt es nur an, wenn die Erklärung eindeutig ist.

4

Die Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO setzt voraus, dass die betreffende Person bereits die Stellung als Nebenkläger innehat; eine zuvor getroffene Bestellung wirkt nicht, wenn aufgrund fehlender wirksamer Anschlusserklärung nie Nebenklägerstatus bestand.

Relevante Normen
§ 396 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 32d Abs. 1 Satz 2 StPO§ 396 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: 6 StR 365/23, Urteil

vorgehend LG Hannover, 13. April 2023, Az: 39 Ks 18/22

nachgehend BGH, 16. April 2024, Az: 6 StR 365/23, Urteil

nachgehend LG Hannover, 17. Januar 2025, Az: 40 Ks 3/24

nachgehend BGH, 9. Dezember 2025, Az: 6 StR 331/25, Beschluss

nachgehend BGH, 9. Dezember 2025, Az: 6 StR 331/25, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich R. H. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat. Ihm wird Rechtsanwalt V. , als Beistand bestellt.

Gründe

1

1. Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 hat sich R. H. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, das unter anderem den Vorwurf des Totschlags zum Gegenstand hat, gehört er als Bruder des Getöteten nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2023 – 2 StR 256/23) und formwirksam übermittelt worden (§ 32d Abs. 1 Satz 2 StPO).

2

Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Antragsteller bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 als Nebenkläger zugelassen hatte. Zwar wirkt die Zulassung der Nebenklage grundsätzlich über die jeweilige Instanz hinaus und umfasst damit auch die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 501/07). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedoch lediglich feststellend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 2012, 466) und kann, etwa bei fehlender Anschlusserklärung, die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13).

3

Hier lag der landgerichtlichen Entscheidung keine eindeutige und zweifelsfreie Anschlusserklärung des Antragstellers zugrunde, die seinen Anschluss als Nebenkläger nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte bewirken können. Mit dem im Ermittlungsverfahren elektronisch im Dateiformat PDF mittels beA an das Empfangspostfach der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54, 55) übermittelten Schreiben vom 8. August 2022 wurde lediglich angezeigt, dass Rechtsanwalt V. die Vertretung des „Nebenklägers“ übernommen habe. Dem kann indes auch im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass hiermit die Stellung als Nebenkläger für den Fall der Anklageerhebung bewirkt werden sollte (vgl. OLG Celle, DAR 1958, 245; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 396 Rn. 3). Soweit sein Rechtsanwalt den Anschluss mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 ausdrücklich erklärt hat, entsprach diese Erklärung nicht den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO.

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2. Dem Antragsteller wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO Rechtsanwalt V. als Beistand bestellt. Auch insoweit liegt eine bindende Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Zwar hat das Landgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. Januar 2023 Rechtsanwalt V. als Beistand bestellt. Diese Entscheidung geht allerdings bereits deshalb ins Leere, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung eines Nebenklägers hatte.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche