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BGH·2 StR 256/23·23.08.2023

Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenklägerin und Beiordnung im Revisionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verletzte beantragte ihre Zulassung als Nebenklägerin; die ursprüngliche Erklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs.1 Satz2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung elektronisch übermittelt und damit wirksam, die Anschlussbefugnis nach § 395 Abs.1 Nr.1 StPO war gegeben. Der Senat stellte den wirksamen Anschluss fest und ordnete gemäß § 397a Abs.1 Nr.4 StPO einen Rechtsanwalt als Beistand für die Revision bei.

Ausgang: Anschluss der Verletzten als Nebenklägerin im Revisionsverfahren für wirksam festgestellt und Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschluss­erklärung als Nebenklägerin muss die Formvorschriften des § 32d Abs.1 Satz 2 StPO beachten; eine nachträgliche, wirksame Übermittlung kann die Wirksamkeit herstellen.

2

Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs.4 Satz1 StPO) und kann auch im Revisionsverfahren erklärt werden.

3

Zur Anschlussbefugnis zählt die verletzte Person nach § 395 Abs.1 Nr.1 StPO; die persönliche Zugehörigkeit zum Kreis der Berechtigten begründet den Anschluss.

4

Für das Revisionsverfahren kann der Nebenklägerin gemäß § 397a Abs.1 Nr.4 StPO ein Beistand (Rechtsanwalt) beigeordnet werden.

5

Der Anschluss ist unabhängig davon, ob dem Nebenkläger eine eigene Rechtsmittelbefugnis verbleibt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 32d Abs. 1 Satz 2 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 30. Januar 2023, Az: 5/08 KLs 8/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte R. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Für die Revisionsinstanz wird ihr Rechtsanwalt F. beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Januar 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte R. hatte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nunmehr am 21. Juli 2023 elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (Senat, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt F. der Nebenklägerin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

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