Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision ein; der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand eines früheren Strafbefehls getroffen hatte. Ohne diese Feststellungen lässt sich die Zäsurwirkung und ein möglicher Härteausgleich nicht überprüfen. Die übrigen Urteilsfeststellungen bleiben bestehen; die Sache wurde zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe muss das Gericht Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Sanktionen treffen, soweit diese für eine Zäsurwirkung bedeutsam sein können.
Die Zäsurwirkung einer Geldstrafe entfällt nur, wenn die Geldstrafe vor Erlass des neuen Urteils vollständig vollstreckt oder anderweitig erledigt ist.
Unterbleiben erhebliche Feststellungen zum Vollstreckungsstand, verhindert dies die revisionsgerichtliche Überprüfung der Gesamtstrafenbildung und kann zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen.
Soweit ein Rechtsfehler nur den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft, können die übrigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und um Feststellungen zum Vollstreckungsstand ergänzend ergänzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 29. Januar 2024, Az: 13 KLs 118/23 (3)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Januar 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. Juni 2021 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, von der es zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil der Senat aufgrund unterbliebener Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 25. September 2020 nicht überprüfen kann, ob diesem Zäsurwirkung zukam. Die nunmehr abgeurteilten Taten beging der Angeklagte in den Jahren 2016 und 2017, so dass die dafür ausgesprochenen Strafen grundsätzlich mit der durch den Strafbefehl vom 25. September 2020 verhängten Geldstrafe gesamtstrafenfähig sind. Die Zäsurwirkung dieses Strafbefehls entfiele nur dann, wenn die Geldstrafe aufgrund vollständiger Vollstreckung erledigt gewesen sein sollte. Dazu lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung benachteiligt ist. Falls die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt schon im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt war, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 96/23, Rn. 3).
Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie sind zum Vollstreckungsstand zu ergänzen und können im Übrigen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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