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BGH·6 StR 317/25·07.10.2025

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert, Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Magdeburg ein. Streitgegenstände waren die genaue Tatqualifikation (Führen vs. Besitz eines Schlagrings) und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB. Der BGH änderte den Schuldspruch (Führen statt nur Besitz) und hob die Maßregel mangels tragfähiger, widerspruchsfreier Prognose auf; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das "Führen" eines verbotenen Gegenstands liegt vor, wenn der Täter außerhalb der eigenen Wohnung/ Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt; diese Umgangsform verdrängt die Besitzform.

2

Eine Schuldspruchänderung nach §354 Abs.1 StPO ist nicht durch §265 StPO ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte gegen die geänderte Feststellung nicht wirksamer hätte verteidigen können.

3

Die Bezeichnung als "unerlaubt" ist bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz entbehrlich, weil diese Normen bereits den unerlaubten Umgang voraussetzen.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen zur Schwere und Dauer der Substanzkonsumstörung sowie zum Vorliegen eines Hang nach §64 Satz1 Halbsatz2 StGB voraus; unauflösbare Widersprüche führen zur Aufhebung der Maßregel.

5

Bei unzureichender oder widersprüchlicher Begründung der Erfolgsprognose kann das Gericht die Sache unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§246a StPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 StPO§ Betäubungsmittelgesetz§ 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB§ 246a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 22. April 2025, Az: 21 KLs 4/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. April 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit „unerlaubtem“ Besitz eines Schlagrings zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben und führt lediglich zu einer geringfügigen Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

3

a) Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in seinem Fahrzeug während einer Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr einen Rucksack mit Methamphetamin mit sich, das teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war; zugleich verwahrte er in der Fahrertür einen Schlagring und übte damit die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus. Damit ist ‒ worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat ‒ die Umgangsform des Führens verwirklicht, die diejenige des Besitzes verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 311/23; vom 15. April 2025 – 3 StR 576/24, Rn. 10; vom 29. August 2024 – 2 StR 271/24, Rn. 8). Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

b) Hinsichtlich des abgeurteilten Besitzes von Betäubungsmitteln ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20, Rn. 2).

5

2. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass infolge der bestehenden Substanzkonsumstörung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert und damit ein Hang nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB vorliegt, nicht tragfähig belegt.

6

Zur Begründung eines Hangs hat es ausgeführt, dass die Methamphetaminabhängigkeit sich schwerwiegend auf die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe, denn er habe aufgrund seines Konsums die Fahrerlaubnis und die Arbeitsstelle verloren. Losgelöst von der Frage, ob die Annahme eines Arbeitsplatzverlusts aufgrund Drogenkonsums tragfähig belegt ist, weil der Angeklagte zwar Anfang 2024 eine Anstellung „aufgrund seines Drogenkonsums“ verlor, im Anschluss hieran aber erneut berufstätig war und diese Beschäftigung aus eigenem Antrieb aufgab, weil ihm die Tätigkeit als Schüttgutfahrer nicht „gefiel“, steht diese Annahme in einem unaufgelösten Widerspruch zu der im Rahmen der Erfolgsprognose angestellten Erwägung, dass der Angeklagte „trotz seines Konsums einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte“.

7

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der Maßregel zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich.

8

Das neue Tatgericht wird erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, den symptomatischen Zusammenhang zwischen der Substanzkonsumstörung und der Anlasstat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. August 2025 – 6 StR 68/25, Rn. 17 mwN) genauer als bisher geschehen zu belegen.

Bartel RiBGH Wenske istdienstlich abwesendund daher an der Unterschriftsleistunggehindert. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi

BartelFritschevon Schmettau
RiBGH Wenske ist dienstlich abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.BartelArnoldi