Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe: Konkurrenzverhältnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Mordes, versuchten Mordes und tateinheitlichem Führen und Besitz einer Schusswaffe ein. Zentral war, ob Führen und Besitz tateinheitlich nebeneinander bestehen können, wenn die Waffe außerhalb eigener Räumlichkeiten geführt wurde. Der BGH gewährt insoweit Teilerfolg: Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung wegen Besitzes nicht; die übrige Revision bleibt unbegründet. Die Schuldspruchänderung ändert die Strafe nicht.
Ausgang: Revision insgesamt verworfen, jedoch Teilerfolg: tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Das Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte verdrängt die Umgangsform des Besitzes; eine gesonderte Verurteilung wegen Besitzes kommt nur in Betracht, wenn tatsächliche Gewalt über die Waffe innerhalb dieser Örtlichkeiten festgestellt ist.
Eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die Urteilsgründe die für eine Nebenstraftat erforderlichen Feststellungen nicht tragen.
§ 265 StPO steht einer nachträglichen Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte hierdurch keinen wirksamen Verteidigungsnachteil erleidet bzw. sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Die Streichung einer tateinheitlichen Nebenstraftat bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch, wenn die maßgeblichen Hauptstrafen rechtsfehlerfrei verhängt sind und die Gesamtstrafenfestsetzung dadurch nicht berührt wird.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 28. Dezember 2022, Az: 10 Ks 103/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes einer Schusswaffe nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Übt der Täter − wie hier − die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, so führt er sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besitzes. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch innerhalb der vorbezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 − 3 StR 353/22 −, juris Rdnr. 11, vom 8. Dezember 2021 − 2 StR 347/21 −, und vom 15. Juni 2015 − 5 StR 197/15 –).
Dies ist den Urteilsgründen vorliegend nicht zu entnehmen. Danach nahm der Angeklagte die Schusswaffe unmittelbar vor der Tatausführung an sich, wobei die Schwurgerichtskammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, wann, wo und unter welchen Umständen der Angeklagte die Schusswaffe erworben oder erhalten hatte (UA S. 24 f.). Nach der Tatbegehung versteckte der Angeklagte diese zusammen mit Zubehör in einem auf einem fremden Grundstück gelegenen Unterstand, ohne zuvor seine eigenen Räumlichkeiten aufgesucht zu haben (UA S. 30, 139 f.).“
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der für jede der drei Taten rechtsfehlerfrei verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe scheidet eine Auswirkung auf die Strafhöhe aus.
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |