Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung nach §154a StPO und Änderung der Schuldsprüche
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten hatten teilweise Erfolg. Der BGH beschränkte das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154a Abs.2 StPO in einem Tatfall auf den Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und änderte die Schuldsprüche entsprechend. Weitergehende Revisionen wurden verworfen; die Strafen blieben unverändert, weil ein niedrigeres Strafmaß ausgeschlossen wurde.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren nach §154a Abs.2 StPO beschränkt und Schuldsprüche geändert; weitergehende Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich bestimmter Tatvorwürfe beschränken und die Schuldsprüche entsprechend ändern.
Eine Änderung der Schuldsprüche berührt den Strafausspruch nicht, wenn der Revisionssenat ausschließt, dass die Vorinstanz ohne die weggefallene Verurteilung niedrigere Strafen erkannt hätte.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, bei der Strafzumessung ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände zu erläutern; die Berücksichtigung gesundheitlicher Folgen als strafschärfender Umstand ist zulässig.
Eine Revision kann in dem aus der Entscheidungsformel bezeichneten Umfang stattgegeben und im Übrigen als unbegründet verworfen werden; die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 25. März 2022, Az: 501 KLs 23/20
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
a) das Verfahren, soweit es sie betrifft, im Fall 2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. März 2022 dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte G. des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion,
bb) der Angeklagte M. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten G. zusätzlich wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den Gründen der Antragsschriften hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den übrigen Tatvorwurf. Dies hat die Änderung der Schuldsprüche zur Folge, was sich aber auf die Strafaussprüche nicht auswirkt, weil der Senat ausschließt, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Insbesondere hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der Strafzumessung nicht angeführt. Soweit es die gesundheitlichen Folgen für die Opfer strafschärfend gewertet hat, ist dies weiterhin rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17, NStZ-RR 2018, 41).
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |