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BGH·5 StR 514/22·05.01.2023

Revision: Beschränkung der Strafverfolgung auf besonders schweren räuberischen Diebstahl

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden ein. Kernfrage war, ob bei tateinheitlich versuchter gefährlicher Körperverletzung Feststellungen zum Rücktritt erforderlich sind. Der BGH beschränkte aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung für Tat B.II auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls und verwies sonstige Rügen als unbegründet zurück. Die Einzelstrafe blieb bestehen; Kostenentscheidung blieb ungemindert.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafverfolgung für Tat B.II auf besonders schweren räuberischen Diebstahl beschränkt; sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionssenat kann aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.

2

Bei tateinheitlich versuchter gefährlicher Körperverletzung sind vom Tatgericht Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch zu treffen; dies gilt auch, wenn der Täter ein außertatbestandliches Handlungsziel (z.B. Flucht) erreicht hat.

3

Eine bereits verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, wenn die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung nicht strafschärfend gewertet hat und die Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens liegt.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt regelmäßig keine Ermäßigung der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 15. August 2022, Az: 15 KLs 304 Js 42271/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. August 2022 wird die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt; der Schuldspruch wird dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat B.II) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfahrensbeschränkung bei Tat B.II und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt. Das Landgericht hat bei der tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen, obgleich dies auch bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels (hier: Ermöglichung der Flucht) erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 120/22 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221).

3

2. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die Annahme des tateinheitlich verwirklichten Delikts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, da sie die tateinheitliche Verwirklichung nicht strafschärfend gewertet hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 StR 316/22) und sich die gegen den vorbestraften Angeklagten verhängte Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens bewegt.

4

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch