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BGH·6 StR 312/25·07.10.2025

Revision unzulässig verworfen: Keine Beschwer durch Wegfall der Unterbringungsanordnung

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregelrecht (§ 63 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken ein, in dem das Gericht von der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hatte. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist. Die formale Begründung der Revision bleibt damit ohne praktischen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil er durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist.

2

Ein Angeklagter kann ein Urteil nur dann zulässig anfechten, wenn die Entscheidung eine für ihn nachteilige Rechtsfolge enthält.

3

Bleibt eine ursprünglich angeordnete Maßregel im neuen Urteil ungetroffen (d.h. es wird von ihr abgesehen), fehlt dem Betroffenen regelmäßig die Beschwer im Sinne des Revisionsrechts.

4

Die unzureichende oder unklare Begründung einer Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht entscheidungserheblich, wenn die Revision ohnehin mangels Beschwer unzulässig ist.

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Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, sofern keine Ausnahmeregelung greift (§ 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 349 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. August 2024, Az: 6 StR 131/24, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 4. März 2025, Az: 5 KLs 42/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch geändert, die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung beantragt.

2

1. Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist.

3

Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Daran fehlt es, weil die Strafkammer, die im zweiten Rechtsgang ausschließlich darüber zu befinden hatte, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen war, von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 354/23).

4

Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Form begründet worden ist. Denn der eingereichte Schriftsatz lässt nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 1991 – 3 StR 296/91; vom 12. April 2000 – 1 StR 131/00; vom 31. Mai 2001 – 1 StR 191/01).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

BartelFritschevon Schmettau
RiBGH Wenske ist dienstlich ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.BartelArnoldi