Themis
Anmelden
BGH·2 StR 354/23·12.10.2023

Revision gegen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit als unzulässig verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, das ihn in drei Fällen sexueller Belästigung wegen Schuldunfähigkeit freisprach. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil dem Angeklagten durch den Freispruch ohne Maßregel keine Beschwer im Sinne der Rechtsmittelzulässigkeit zukommt und die Eingabe zudem formellen Anforderungen (§ 345 StPO, Schriftform/Unterschrift) nicht genügte. Eine Ausnahme wegen belastender Urteilsgründe liegt nicht vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwer und formeller Mängel bei Einlegung/Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision des Angeklagten ist nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in einer seinen Rechten entsprechenden Weise beschwert ist.

2

Ein bloßer Freispruch ohne Verhängung einer Maßregel begründet regelmäßig keine Beschwer; die bloße Belastung durch die Urteilsgründe genügt hierfür nicht.

3

Ausnahmen, die eine Zulässigkeit der Revision trotz fehlender Beschwer rechtfertigen, kommen nur in seltenen Fällen in Betracht, etwa bei gravierender Verletzung grundrechtlich geschützter Interessen durch die Urteilsbegründung.

4

Revisionsanträge und ihre Begründung müssen die formellen Voraussetzungen erfüllen (Fristbeginn und -wahrung, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; Schriftform/Unterschrift bzw. Protokollierung durch Verteidiger nach § 345 Abs. 2 StPO); ihre Verletzung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 25. Mai 2023, Az: 322 KLs 31/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am 30. Mai 2023 bei den Justizbehörden in K. eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freigesprochen worden ist.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2023 u.a. ausgeführt:

„1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grundsätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“

3

Dem tritt der Senat bei.

ApplZengSchmidt
EschelbachGrube