Strafurteil: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei DNA-Mischspuren
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob eine Verurteilung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen unzureichend war. Bei DNA‑Mischspuren fehlt es an den erforderlichen Angaben zu untersuchten Systemen, Übereinstimmungen und Eintrittswahrscheinlichkeiten. Das Gericht weist auf Ausnahmeregeln bei klarer Hauptkomponente und auf zu klärende Einziehungsfragen hin.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei DNA‑Mischspuren hat das Gericht grundsätzlich anzugeben, wie viele DNA‑Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit Übereinstimmungen mit einer Vergleichsperson vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist.
Ist in einer Mischspur eine erkennbare Hauptkomponente vorhanden, reicht ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form aus, wenn die Peakhöhen von Haupt‑ zu Nebenkomponente bei allen heterozygoten DNA‑Systemen durchgängig im Verhältnis 4:1 stehen.
Fehlt die erforderliche Darstellung der molekulargenetischen Untersuchung, so ist die Überprüfung der Beweiswürdigung beeinträchtigt; insbesondere bei auf DNA‑Spuren gestützter Täterschaft kann dies gemäß § 337 StPO zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.
Bei der Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände muss die zuständige Strafkammer die jeweils einschlägige gesetzlichen Grundlagen (z. B. § 73 StGB oder § 73a StGB) prüfen; eine Einziehung als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB ist nur bei entsprechender Tatsachengrundlage anzunehmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 23. Februar 2021, Az: 3 KLs (681 Js 26070/19)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19 und vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350). Bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 StPO), weil das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die DNA-Spuren gestützt hat.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Im Fall einer erneuten Verurteilung wird zu erörtern sein, ob die Einziehung des sichergestellten Bargeldes auf § 73 StGB oder § 73a StGB gestützt werden kann. Eine Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 99/20; Weber, BtMG 5. Aufl. § 33 Rn. 322).
| Sander | Feilcke | von Schmettau | |||
| König | Fritsche |