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BGH·5 StR 410/21·20.01.2022

Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei DNA-Mischspuren

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtBeweiswürdigung/ForensikZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil auf, weil molekulargenetische Gutachten zu DNA‑Mischspuren nicht den geforderten Darstellungsanforderungen entsprachen. Das Landgericht hatte die Täterschaft unter anderem auf übereinstimmende Mischspuren gestützt, ohne Anzahl der untersuchten Systeme, Übereinstimmungen und Wahrscheinlichkeitsaussagen ausreichend zu dokumentieren. Mangels dieser Angaben ist eine verlässliche Beweiswürdigung nicht gewährleistet, daher Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; der Senat macht außerdem Vorgaben zur Urteilsformel (§ 51 StGB) und zur Tatbezeichnung.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einzelspuren ist das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitzuteilen.

2

Bei DNA‑Mischspuren ist grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, inwieweit Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist.

3

Entsprechen molekulargenetische Gutachten nicht diesen Anforderungen, kann die sachgerechte Beweiswürdigung beeinträchtigt sein und ein auf solchen Spuren wesentlich beruhendes Urteil aufzuheben sein.

4

Die Urteilsformel muss die Anrechnung erlittenen Freiheitsentzugs (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) zum Ausdruck bringen; die Kennzeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ oder die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt" im BtM‑Strafrecht ist in der Urteilsformel entbehrlich.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB§ Betäubungsmittelgesetz

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 2. Juli 2021, Az: 17 KLs 424 Js 10723/18

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Strafkammer hat sich von der (Mit-)Täterschaft des diese bestreitenden Angeklagten unter anderem aufgrund von in der Bunkerwohnung gefundenen übereinstimmenden DNA-Mischspuren überzeugt. Diese wurden an einem Koffer und an einer Plastiktüte festgestellt, in denen sich jeweils Betäubungsmittel befanden. Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten entspricht jedoch nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran stellt.

3

Insoweit gilt: Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren hingegen grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21; vom 18. August 2021 - 5 StR 217/21; vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 303/21, jeweils mwN). Daran fehlt es jeweils.

4

Der Senat kann angesichts der Bedeutung, die das Landgericht diesen Beweisanzeichen beigemessen hat, nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Denn ungeachtet der im Übrigen für eine Täterschaft des Angeklagten streitenden Indizien (wie etwa die Anmietung der Wohnung und Besitz eines zugehörigen Schlüssels, die DNA-Einzelspuren an Gummihandschuhen, die von Zeugen beschriebenen Verkaufsgeschäfte, das Notizbuch mit Schuldnerlisten, die Behandlungsunterlagen) hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Tatherrschaft maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte Mitverursacher der Mischspuren an Koffer und Plastiktüte sei, was seinen Zugriff auf die in der Wohnung gefundenen Betäubungsmittel belege.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 218/21). Demgegenüber hat die Kennzeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ begangen zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19) und ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ im Betäubungsmittelstrafrecht entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20).

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