Themis
Anmelden
BGH·6 StR 279/22·09.08.2022

Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer „unbescholtenen Frau“ im Rahmen der Strafzumessung einer Vergewaltigung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision eines wegen besonders schwerer Vergewaltigung Verurteilten. Das Landgericht hatte die Nebenklägerin als Prostituierte eingeordnet und dies mildernd berücksichtigt. Der Senat betont, dass nach der Neufassung des §177 StGB und der Umsetzung der Istanbul‑Konvention die sexuelle Selbstbestimmung unterschiedslos zu schützen ist. Die Verurteilung bleibt bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig als unbegründet verworfen; Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine regelhafte mildernde Differenzierung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten allein wegen der Tätigkeit der Geschädigten als Prostituierte ist unzulässig.

2

Die Neufassung des § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von den Gründen, aus denen das Opfer eine sexuelle Handlung ablehnt; diese Gründe sind bei der Tatbestandsverwirklichung unbeachtlich.

3

Die Umsetzung der Istanbul‑Konvention gebietet einen unterschiedslosen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung; daraus folgt, dass eine grundsätzliche Abgrenzung zwischen Prostituierten und ‚unbescholtenen Frauen‘ bei der Bewertung sexualstrafrechtlicher Taten nicht erfolgen darf.

4

Frühere Entscheidungen, die eine solche Differenzierung nahelegten, sind im Lichte der Gesetzesänderung und der völkerrechtlichen Vorgaben nicht mehr ohne Weiteres übertragbar.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 177 StGB§ Art 36 EWGÜbk Istanbul§ 349 Abs. 2 StPO§ Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches§ Art. 36 Istanbul Convention

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 6. April 2022, Az: 4 KLs 5/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. April 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Schuld- und Rechtsfolgenausspruch halten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat zur Strafzumessungsentscheidung:

3

1. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten die – an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 1973 – 4 StR 135/73; vom 3. Januar 1995 – 4 StR 723/94; vom 10. August 1995 – 4 StR 452/95; vom 21. September 1995 – 4 StR 529/95, StV 1996, 26; vom 19. September 2000 – 5 StR 404/00, NStZ 2001, 29 mit abl. Anm. Hörnle StV 2001, 454) – Erwägung eingestellt hat, die Nebenklägerin arbeite als Prostituierte, und habe sich vor der Tat zum geschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereiterklärt, was regelmäßig geeignet sei, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Diese Frage kann deshalb hier dahinstehen.

4

2. Der Senat könnte sich dieser Bewertung indes nicht anschließen (vgl. ablehnend bereits BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 – 2 StR 510/97; vom 16. August 2000 – 2 StR 159/00; Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207; Urteil vom 11. Juli 2001 – 3 StR 214/01, NStZ 2001, 646; Urteil vom 29. Juni 1971 – 5 StR 235/71; ferner Urteil vom 6. Februar 2019 – 5 StR 598/18). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460; vgl. Hörnle, NStZ 2017, 13 ff.). Der Tatbestand erfasst nach geltender Rechtslage die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter – auch ohne Nötigungsmittel (vgl. Hoven, NStZ 2020, 578; zur früheren Rechtslage noch BGH, Beschlüsse vom 21. September 1995 – 4 StR 529/95, StV 1996, 26; vom 20. März 2001 – 4 StR 79/01, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 16; abl. Gaede, NStZ 2002, 238, 241) – über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und dadurch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 22). Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen ist es jedenfalls nunmehr unerheblich, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehnt (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 23). Der damit – entsprechend den rechtlichen Maßgaben aus Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 76 f.) – unterschiedslos erstrebte Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist mit einer regelhaften Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer „unbescholtenen Frau“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1973 – 4 StR 135/73) unvereinbar (vgl. Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 123; Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 177 Rn. 201; Wolters in SSW-StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 105; Steinl, ZStW [133] 2021, 819).

Sander RiBGH Dr. Tiemann isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander Wenske Fritsche von Schmettau

SanderWenskevon Schmettau
RiBGH Dr. Tiemann ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. SanderFritsche