(Strafzumessung bei Vergewaltigung einer Prostituierten)
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Hannover wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als unbegründet. Entscheidend war, dass das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten nicht auf die Tätigkeit der Nebenklägerin als Prostituierte oder deren Einstellung von Drogenkonsum abgestellt hat. Das Gericht hält dies für vereinbar mit der jüngeren BGH-Rechtsprechung, da letzterer Umstand nicht kausal durch die Tat begründet war.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover werden als unbegründet verworfen; jeder Beteiligte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann es geboten sein, Erwägungen, die die Tätigkeit der Geschädigten als Prostituierte oder deren Bereitschaft zu entgeltlichen sexuellen Handlungen relativieren, unberücksichtigt zu lassen, insbesondere wenn diese Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen.
Eine strafmildernde Berücksichtigung der Einstellung von Drogen- oder Medikamentenkonsum durch die Geschädigte setzt voraus, dass diese Einstellung kausal auf die von den Angeklagten begangene Straftat zurückzuführen ist.
Die Unterlassung bestimmter strafmildernder Erwägungen durch das Tatgericht benachteiligt die Angeklagten nicht, wenn die Umstände die Rechtfertigung einer Milderung nicht tragen.
Der Bundesgerichtshof weist Revisionen zurück, wenn die Strafkammer die Strafzumessung unter Berücksichtigung einschlägiger höchstrichterlicher Leitlinien vorgenommen hat und keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 28. Februar 2024, Az: 40 KLs 24/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2024 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt die jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten die – der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 279/22 mwN; vgl. ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1621) entgegenstehende – Erwägung eingestellt hat, die Nebenklägerin habe als Prostituierte gearbeitet und sei bereit gewesen, bestimmte sexuelle Praktiken gegen Entgelt vorzunehmen. Gleiches gilt für die Wertung, zugunsten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, die Geschädigte habe „aufgrund der Tat ihren über das Substitut hinausgehenden Drogen- und Medikamentenkonsum eingestellt“. Dabei lässt die Strafkammer ersichtlich außer Acht, dass maßgeblicher Grund dafür nicht die von den Angeklagten verübte Straftat, sondern eine eigenständige Entscheidung der Nebenklägerin war.
Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi