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BGH·6 StR 256/25·21.08.2025

Revision verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen teilweise geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein; das BGH verwirft die Revision im Übrigen, erkennt aber die Einziehungsentscheidung zur Ergänzung neu. Das Revisionsgericht wendet § 354 Abs. 1 StPO an und ordnet die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 167.800 € an; zudem bestimmt es gesamtschuldnerische Haftungsbeträge gegenüber Mitbeteiligten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte wegen geringen Revisions­erfolgs.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird verworfen; die Einziehungsentscheidung wird jedoch insoweit ergänzt/geändert und neu gefasst (teilweise Abänderung der Einziehung und Festlegung gesamtschuldnerischer Haftung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur insoweit erfolgreich, wie dies aus der Entscheidungsformel hervorgeht; sonst bleibt sie unbegründet (§ 349 StPO).

2

§ 354 Abs. 1 StPO ist entsprechend anwendbar, sodass das Revisionsgericht eine Einziehungsentscheidung ergänzen oder ändern kann.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB kann gesamtschuldnerische Haftung des Verurteilten neben anderen Tatbeteiligten begründen; die individuelle Nennung des anderen Gesamtschuldners ist nicht zwingend erforderlich.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO die volle Kostenlast des Rechtsmittels auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 73c StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 21. Oktober 2024, Az: 201 KLs 25/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2024 wird verworfen; jedoch wird die ihn betreffende Einziehungsentscheidung geändert und dahin neu gefasst, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet ist und er in Höhe von 103.500 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von 48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L. und in Höhe von 26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt allein zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

3

a) Der Angeklagte haftet in Höhe von 56.500 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch neben dem gesondert verfolgten L. . Denn nach den Feststellungen nahm dieser das Kaufgeld in den Fällen II.2. a), c), g), i) und m) der Urteilsgründe von den Käufern entgegen und händigte es später dem Angeklagten aus. Die Addition der einzelnen Kauferlöse ergibt den Gesamtbetrag von 56.500 Euro.

4

b) Aus demselben Rechtsgrund ist in Höhe von 21.000 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem unbekannten Mittäter im Fall II.2. j) der Urteilsgründe anzuordnen; der individuellen Benennung des (anderen) Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20).

5

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in voller Höhe aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

BartelFritscheDietsch
Wenskevon Schmettau