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BGH·4 StR 156/25·21.10.2025

Revision: Einziehung von Taterträgen – Gesamtschuldnerische Haftung bei Mitverfügungsgewalt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Detmold ein; der BGH änderte den Einziehungsausspruch. Wegen lediglich erlangter Mitverfügungsgewalt wurden die Einziehungen als gesamtschuldnerisch in den festgestellten Beträgen angeordnet. Die übrigen Revisionen wurden verworfen. Kosten des Rechtsmittels wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Ausgang: Einziehungsausspruch im Umfang der von den Angeklagten erlangten Taterträge geändert; sonstige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Taterträgen ist in ihrem Umfang nach der tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu bemessen; bei nur erlangter Mitverfügungsgewalt besteht Haftung regelmäßig nur für die von ihnen erlangten Taterträge.

2

Ist die Einziehung gegen mehrere Beteiligte anzuordnen, kann die Verpflichtung gesamtschuldnerisch bestimmt werden; es bedarf nicht der ausdrücklichen namentlichen Nennung aller anderen Gesamtschuldner in der Urteilsformel.

3

Erweist sich der Einziehungsausspruch als unpräzise hinsichtlich Umfang und Haftungsverteilung, ist er durch die Revisionsinstanz dahin zu ändern, dass die Haftung dem festgestellten Tatertrag entspricht.

4

Die Revision ist nur insoweit begründet, als Rechtsfehler den Einziehungsausspruch in seiner Formulierung betreffen; sonst sind Revisionsrechtfertigungen zu verwerfen, wenn keine nachteiligen Rechtsfehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 28. Oktober 2024, Az: 21 KLs 20/24

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Oktober 2024 im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen

- den Angeklagten S. in Höhe von 61.578,10 €,

- den Angeklagten S. in Höhe von 179.203,57 € und

- den Angeklagten B. in Höhe von 168.021,47 €

jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Einziehungsausspruch war wie geschehen zu ändern, da die Angeklagten nach den Feststellungen bei ihren Taten – an denen sie jeweils in unterschiedlicher Personenkonstellation beteiligt waren – lediglich Mitverfügungsgewalt an den erbeuteten Gegenständen erlangt haben. Daher haften sie im Umfang der jeweils von ihnen erlangten Taterträge lediglich als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern, was in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bisher nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. Der individuellen Benennung der (anderen) Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2025 – 6 StR 256/25 Rn. 4).

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

QuentinScheußGödicke
SturmMomsen-Pflanz