Strafurteilsinhalt: Wiedergabe des Inhalts überwachter Telekommunikation
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt das Urteil des LG Frankfurt (Oder) wegen unzureichender Beweiswürdigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte umfangreich Chatverläufe wörtlich wiedergegeben, ohne nachvollziehbar zu erläutern, wie daraus Ablauf, Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittelgeschäfte abgeleitet wurden. Insbesondere fehlte eine Darlegung zur Entschlüsselung von Codewörtern. Eine eigene Nachprüfung durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen wegen unzureichender Beweiswürdigung überwachter Telekommunikation
Abstrakte Rechtssätze
Zur tragfähigen Beweiswürdigung gehört, dass das Tatgericht darlegt, wie es aus überwachten Telekommunikationsinhalten auf den Ablauf der Taten sowie auf Art, Menge und Qualität der gehandelten Betäubungsmittel geschlossen hat.
Die bloße wörtliche Wiedergabe von Chatauszügen ersetzt nicht die notwendige, nachvollziehbar begründete Würdigung; bei Verwendung von Codewörtern ist zu erläutern, wie deren Bedeutung bestimmt wurde.
Die Urteilsdarstellung hat die für erwiesen erachteten Tatsachen kurz, klar und bestimmt anzugeben; eine überfrachtete Wiedergabe von Nachrichten, die den Fließtext unterbricht, genügt § 267 Abs. 1 StPO nicht.
Fehlt eine solche nachvollziehbare Begründung der Beweiswürdigung, kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nicht durch eigene Neubewertung ersetzen; die richtige Folge ist Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 14. November 2022, Az: 24 KLs 12/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung.
a) Diese soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände festgestellt worden sind. Deshalb ist es regelmäßig untunlich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich wiederzugeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; vom 23. Februar 2022 – 2 StR 156/21). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Feststellungen der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 121/13). Eine breite Darstellung der erhobenen Beweise kann deren eigenverantwortliche Würdigung nicht ersetzen und die Besorgnis begründen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von dieser Annahme ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; vom 1. September 2015 – 3 StR 227/15; vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22; Löwe-Rosenberg/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 272).
b) So verhält es sich hier. Es fehlt an einer Würdigung der erhobenen Beweise, die erkennen lässt, woraus das Landgericht namentlich auf den Ablauf der Taten sowie die Art, Menge und Qualität der gehandelten Betäubungsmittel geschlossen hat. Die sich in einem Satz erschöpfende Beweiswürdigung, die Strafkammer stütze „ihre Überzeugung vom Sachverhalt auf die eingeführten und dargestellten Chatverläufe“, genügt insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die festgestellten Tatsachen der Chatkommunikation – trotz der teilweise erfolgten optischen Hervorhebung einzelner Nachrichten – vor dem Hintergrund der Verwendung von Codewörtern und bloßen Andeutungen („Ich brauch ein Paket vom grün heute“, „Standarte 25 kg“, „Morgan kommt 2 paco“) nicht ohne Weiteres entnehmen lassen. Für eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit wäre eine Erläuterung erforderlich gewesen, wie die Entschlüsselung der relevanten Passagen im Einzelnen vollzogen worden und auf Grund welcher Erwägungen das Landgericht zur Bewertung der Inhalte gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28; vom 14. Juni 2022 – 6 StR 228/22). Diese allein dem Tatgericht überantwortete Würdigung, die die Urteilsgründe vermissen lassen, kann der Senat infolge der Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht nicht unter eigener Bewertung des ihm in den Urteilsgründen ausführlich unterbreiteten Beweisstoffs nachholen beziehungsweise ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14).
2. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Darstellung der getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO gerecht wird. Sie begegnet Bedenken, weil die Strafkammer auf über 100 Seiten zahlreiche Ausschnitte der Chat-Kommunikation zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften und weiteren Absprachen der Tatbeteiligten wiedergegeben hat, die den Fließtext immer wieder unterbrechen. Damit ist sie der Aufgabe nicht gerecht geworden, in der Sachverhaltsdarstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, kurz, klar und bestimmt anzugeben und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102; vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21).
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es des Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.
Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln in den Urteilsgründen von Rechts wegen nicht geboten, vielmehr zur Vermeidung einer Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig zu unterlassen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113, 114; vom 15. Juli 2021 – 6 StR 252/21).
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