Beweiswürdigung im Betäubungsmittelstrafrecht: Anforderungen an die Darlegung von verschlüsselten Chatnachrichten
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt ein Urteil wegen unzureichender Beweiswürdigung auf, mit dem der Angeklagte auf Grundlage von Encro-Chat-Nachrichten verurteilt worden war. Das Landgericht hatte die Chats nur pauschal genannt, ohne konkrete Fallwürdigung oder Erklärungen zur Entschlüsselung und Deutung der Codewörter. Mangels nachvollziehbarer Darstellung von Tatzeit, Tatbeteiligung sowie Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittel ordnet der Senat neue Verhandlung an. Ergänzende Hinweise betreffen die Prüfung des Wirkstoffgehalts und die Ermittlung persönlicher Verhältnisse bei Aussagenverweigerung.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer wegen lückenhafter Darlegung der Chatauswertung und Beweiswürdigung
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Selbstleseverfahren (§ 249 StPO) muss das Urteil in nachvollziehbarer, fallbezogener Weise darlegen, worauf die Feststellungen zu Tatzeit, Art der Teilnahme sowie Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittel konkret gestützt werden.
Eine pauschale Bezugnahme auf nicht näher beschriebene Chatnachrichten ersetzt nicht die erforderliche tatrichterliche Auseinandersetzung mit den für die Verurteilung maßgeblichen Inhalten.
Bei verschlüsselter oder codierter Kommunikation hat das Tatgericht zu erläutern, wie die Entschlüsselung und die inhaltliche Deutung der relevanten Passagen vorgenommen wurden und aus welchen Erwägungen die Bewertung folgt.
Bei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind Rückschlüsse aus später sichergestellten Mengen kritisch zu prüfen; die Tragfähigkeit entsprechender Rückschlüsse ist darzustellen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 3. März 2022, Az: 46 KLs 14/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung.
a) Nach den Urteilsgründen handelte der Angeklagte in der Zeit von März bis Mai 2020 in 13 – näher festgestellten – Fällen im Raum Hannover mit Marihuana im Kilogrammbereich. Über die Kommunikationsplattform „Encro-Chat“ traf er jeweils mit seinem „Großhändler“ sowie seinen Abnehmern Abreden über Mengen und Preise sowie „Modalitäten der Abholung und Übergaben“. In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer mitgeteilt, dass der Angeklagte geschwiegen habe, und ausgeführt: „Die Feststellungen zu Übergaben der Betäubungsmittel, der Art, der Mengen sowie der gezahlten Preise ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats des Encro-Chat Nutzers ‚P. ‘.“
b) Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft.
Ihr kann im Ausgangspunkt zwar noch die – sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende – Zuordnung des maßgeblichen Krypto-Messenger-Kontos zum Angeklagten entnommen werden. Es fehlt aber an einer nachvollziehbaren Darstellung der dem Urteil zugrundeliegenden fallbezogenen Würdigung, die erkennen lässt, woraus das Tatgericht namentlich auf die Art der Tatbeteiligung, die Tatzeiten sowie Art, Menge und Qualität gehandelter Betäubungsmittel jeweils konkret geschlossen hat.
Der pauschale Hinweis auf inhaltlich nicht näher beschriebene Chatnachrichten als Gegenstand eines Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) ersetzt die zumindest in Grundzügen notwendigen Darlegungen hierzu nicht. Zwar ist eine ausführliche Inhaltsangabe oder eine gar wörtliche Wiedergabe sämtlicher Chatprotokolle regelmäßig untunlich und kann die notwendige Darlegung der erforderlichen eigenverantwortlichen tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 3 StR 121/13; vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN; vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28), sondern im Einzelfall sogar den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17; vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28). Auch insoweit hat das Tatgericht eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28; Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14) und kann – gerade bei Serientaten im Betäubungsmittelstrafrecht naheliegend – zur Straffung und gedanklichen Gliederung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 9, Rn. 4 mwN) etwa mehrere Taten einende Gesichtspunkte der jeweils fallbezogenen Darstellung voranstellen, namentlich An- und Verkaufspreise sowie die Qualität gehandelter Betäubungsmittel. Hier fehlt es aber an jeder Darstellung der Nachrichteninhalte.
Vor dem Hintergrund der von den Tatbeteiligten ersichtlich verwendeten verschlüsselten Kommunikation mittels Codewörtern (vgl. UA S. 12) wäre zur revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit ferner eine Erläuterung zu erwarten gewesen, wie die Entschlüsselung der relevanten Passagen im Einzelnen vollzogen wurde und auf Grund welcher Erwägungen es zur Bewertung der Gesprächsinhalte gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28). Überdies bleibt letztlich offen, ob die Strafkammer ihre Überzeugung von der erfolgreichen Abwicklung der mittels Chatnachrichten verabredeten Betäubungsmittelgeschäfte darauf gestützt hat, dass im Nachgang eines telefonisch oder mittels Chatnachrichten vereinbarten Betäubungsmittelgeschäfts Beanstandungen der Beteiligten, etwa auch hinsichtlich Menge und Qualität des übergebenen Betäubungsmittels, ausgeblieben sind, was rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.
2. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Erörterungsmangel nicht auszuschließen (§ 337 StPO). Die Sache bedarf schon deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es des Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.
3. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
a) Das neue Tatgericht wird bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel eingehender als bisher zu prüfen haben, wie tragfähig die Rückschlüsse aus der ein Jahr nach der letzten festgestellten Tat sichergestellten Betäubungsmittelmenge sind (UA S. 13).
b) Sollte der Angeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen verweigern, so müssen die Urteilsgründe zumindest das Bemühen des Tatgerichts erkennen lassen, auf anderem Wege ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1976 – 1 StR 473/76, NJW 1976, 2220; Beschluss vom 29. Juli 2021 – 1 StR 221/21).
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