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BGH·6 StR 222/25·26.06.2025

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB wegen unklarer Unrechtseinsicht

StrafrechtStrafrechtliche Schuld/SchuldfähigkeitMaßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte wurde nach einer Brandstiftung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; sie erhob Revision gegen die Anordnung nach §63 StGB. Streitpunkt war, ob zweifelsfrei feststeht, dass ihr bei der Tat die Einsicht in das Unrecht fehlte (Schuldunfähigkeit) beziehungsweise die Tat hierauf beruhte. Der BGH hob die Maßregelanordnung auf, da die Feststellungen keine eindeutige Feststellung fehlender Unrechtseinsicht erlauben, ließ jedoch die Feststellungen zum Tatgeschehen bestehen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Ausgang: Revision führt zur teilweisen Aufhebung (Maßregel nach §63 StGB) und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; Tatfeststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass zweifelsfrei feststeht, der Täter sei bei der Begehung der Anlasstat schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig gewesen und die Tat beruhe hierauf.

2

Eine bloße Feststellung erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit genügt nicht, um das Fehlen der Einsicht in das Unrecht im Sinne des § 21 StGB zu bejahen; es bedarf konkreter Feststellungen, dass die Unrechtseinsicht tatsächlich entfiel.

3

Fehlen die zweifelsfreien Feststellungen zur (Nicht‑)Unrechtseinsicht bzw. zur kausalen Verknüpfung der Tat mit einer krankhaften seelischen Störung, ist die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB aufzuheben.

4

Feststellungen zur inneren und äußeren Seite der Tat können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben, wenn sie auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und vom Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 3. Februar 2025, Az: 2 KLs 23/24

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Februar 2025 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum Tatgeschehen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen traten bei der Beschuldigten erstmals 2022 Symptome einer psychiatrischen Erkrankung auf. Sie befand sich deswegen bereits mehrfach in stationärer Behandlung und erhielt Medikamente, die ihr verabreicht werden mussten, weil sie nicht krankheitseinsichtig und zu einer zuverlässigen Einnahme nicht in der Lage war.

3

Am 26. Mai 2024 verschlechterte sich der psychische Zustand der Beschuldigten, die gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der siebenköpfigen Familie ihres Sohnes zu Besuch weilte. Sie wurde unruhig, rief immer wieder „Ruhe“, warf Gegenstände umher und machte auffällige Handbewegungen. Nachdem sie sich zunächst im Wohnzimmer und später neben ihrem Ehemann im Schlafzimmer hingelegt hatte, stand sie am nächsten Morgen früh auf und setzte im Wohnzimmer an zwei Stellen Wäschestücke in Brand, weil sie krankheitsbedingt den Drang verspürte, „etwas anzuzünden“. Kurz nach dem Übergreifen der Flammen auf das Mobiliar erkannte die Beschuldigte die Gefahr für ihre Familienangehörigen und weckte ihren Ehemann mit den Worten „Es brennt! Es brennt!“. Alle Bewohner konnten das Haus rechtzeitig verlassen. Das Feuer zerstörte das Wohnzimmer und Teile der Fassade. Die Flammen schlugen durch das Fenster bis zu den Dachbalken des Dachüberstandes, die anbrannten. Die Schäden beliefen sich auf mindestens 40.000 Euro.

4

Sachverständig beraten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung bestehe. Zwar sei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, beide Krankheitsbilder erfüllten aber vom Schweregrad das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten sei bei Tatbegehung „mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben im Sinne des § 20 StGB, jedenfalls aber sicher feststehend erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB“ gewesen.

5

2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat keinen Bestand, weil deren Voraussetzungen nicht festgestellt sind.

6

a) Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23, Rn. 7; Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 StR 463/18, Rn. 15; Beschluss vom 10. November 2015 – 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402). Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters eingeschränkt, liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vor, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah. Eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich vielmehr erst dann von Bedeutung, wenn sie tatsächlich das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat und dem Täter dies vorzuwerfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24, Rn. 7; vom 19. September 2023 ‒ 3 StR 229/23, Rn. 15; vom 25. Juli 2012 – 1 StR 332/12). Die bloße Feststellung, die Einsichtsfähigkeit sei bei Tatbegehung „sicher feststehend“ erheblich vermindert gewesen, reicht daher nicht zur Annahme von § 21 StGB und belegt damit auch nicht diese notwendige Voraussetzung des § 63 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23, Rn. 7; vom 20. November 2012 – 1 StR 504/12, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 – 4 StR 437/09, Rn. 4).

7

b) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten bei Ausführung der Anlasstat sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Den Urteilsgründen lässt sich aber auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zweifelsfrei entnehmen, dass ihr deshalb die Einsicht in das Unrecht ihres Tuns fehlte.

8

3. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Feststellungen zur inneren und äußeren Seite der Anlasstat können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi RinBGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und daheran der Unterschriftsleistung gehindert. Bartel

Bartelvon SchmettauRinBGH Dr. Dietsch ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
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