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BGH·1 StR 364/25·07.01.2026

Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG München I auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet wird die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB, weil die Voraussetzungen der §§20, 21 StGB nicht hinreichend festgestellt sind. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zur Auswirkung der psychischen Erkrankung auf die einzelnen Taten. Das Gericht ordnet vorsorglich die Aufhebung sämtlicher Feststellungen an.

Ausgang: Revision erfolgreich; Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Maßregelvoraussetzungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass zweifelsfrei feststeht, der Täter sei bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig gewesen und die Tatbegehung habe hierauf beruht.

2

Die bloße Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit genügt nicht; entscheidend ist, dass infolgedessen die Unrechtseinsicht tatsächlich fehlte oder die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.

3

Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen muss das Tatgericht die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf jede einzelne Anlasstat darlegen; zusammenfassende oder pauschale Feststellungen genügen nicht.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit, rechtfertigt dies die Aufhebung der Feststellungen und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung; §353 Abs. 2 StPO ermöglicht insoweit eine vorsorgliche Aufhebung.

5

Soweit Tatbegehungen Einwilligungsfragen berühren, sind diese (z. B. die Wirksamkeit einer Einwilligung nach §228 StGB) zu klären, wenn sie für die Beurteilung der Verantwortlichkeit oder der Maßregelreife erheblich sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 63 StGB§ 20 StGB§ 21 StGB§ 353 Abs. 2 StPO§ 228 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 28. April 2025, Az: 8 KLs 272 Js 113567/23

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind nicht festgestellt.

3

a) Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Erkennt der Täter dagegen das Unrecht seiner Tat, handelt er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft, sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 – 4 StR 535/20 Rn. 4 und vom 7. November 2018 – 5 StR 449/18 Rn. 6; jeweils mwN). Die bloße Feststellung, die Einsichtsfähigkeit sei bei Tatbegehung sicher erheblich vermindert gewesen, reicht daher nicht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2025 – 6 StR 222/25 Rn. 6 und vom 13. Juni 2023 – 1 StR 136/23 Rn. 3; jeweils mwN).

4

b) Bedenken begegnet bereits, dass die Auswirkung der überdauernden paranoiden Schizophrenie mit Wahnideen, Angstzuständen und Stimmenhören auf die Begehung der Taten nicht konkret bei den vier Einzelfällen festgestellt, sondern nur zusammenfassend am Ende des Sachverhalts dargestellt wird. Jedenfalls hat das Landgericht gerade nicht festgestellt, dass dem Beschuldigten infolge der sicher anzunehmenden Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht bei Tatbegehung tatsächlich fehlte. Es hat sich auf die Würdigung beschränkt, dass die Einsichtsfähigkeit „nicht ausschließbar“ aufgehoben war (vgl. insbesondere UA S. 10 und 24-26 und dazu BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 Rn. 9 mwN; vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19 Rn. 11 f. mwN und vom 13. Juni 2023 – 1 StR 136/23 Rn. 4). Diese Feststellungslücke lässt sich nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe schließen.

5

c) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Aufklärung zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich sämtliche Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Bezüglich der am 9. März 2024 begangenen Anlasstat wird zu erörtern sein, ob der Nebenkläger B. in den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung wirksam eingewilligt hatte (§ 228 StGB).

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow