Wiedereinsetzung nach formwidriger Revisionsanlegung durch Verteidiger gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem seine per Fax eingelegte Revision wegen Formmangels vom Landgericht als unzulässig verworfen worden war. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, da die Formwidrigkeit auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden des Verteidigers zurückging. Der Verwerfungsbeschluss ist damit gegenstandslos. Die Frist zur Revisionsbegründung beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten wegen formwidriger Revisionsanlegung des Verteidigers stattgegeben; Verwerfungsbeschluss gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden des Angeklagten erfolgt ist; liegt das Verschulden allein beim Verteidiger und ist es dem Angeklagten nicht zuzurechnen, steht dies der Wiedereinsetzung nicht entgegen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Einlegung der Revision muss die Form- und Übermittlungsanforderungen erfüllen; eine fristgerechte Einlegung per Telefax genügt nicht, soweit nach den Vorschriften (u.a. § 32d Satz 2 StPO) die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach erforderlich ist.
Ein vorinstanzlicher Beschluss, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wird gegenstandslos, wenn dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Wiedereinsetzung gewährt wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 27. Februar 2023, Az: 46 KLs 11/22
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2023 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 657.180 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das am 27. Februar 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem am 6. März 2023 beim Landgericht eingegangenen Telefaxschreiben zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht Revision eingelegt, weil das Schreiben mangels Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht den Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO genügt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das Landgericht die Revision deshalb gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 2. Juni 2023 zugestellt worden. Mit einem am 6. Juni 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte vorsorglich erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Revision ausweislich einer Zustellbestätigung vom 6. März 2023 nicht nur per Telefax, sondern zeitgleich über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 Satz 1 StPO). Zwar bezieht sich die Zustellbestätigung vom 6. März 2023 nicht auf die Einlegung der Revision, sondern auf ein Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers. Es ist aber glaubhaft gemacht, dass die formwidrige Einlegung der Revision allein auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 54/20 mwN).
Da das Landgericht, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, bereits ein vollständiges, nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
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