Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Revision teilweise verworfen wurde. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat verwies die Rüge zurück, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und kein ungehörter Verfahrensstoff verwertet worden sei. Die Kostenentscheidung erfolgte zu seinen Lasten.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss vom 22.07.2025 zurückgewiesen; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur dann begründet, wenn dargelegt wird, dass das Revisionsgericht entscheidungserheblichen Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat.
Die bloße Wiederholung oder Nacherhebung des Revisionsvortrags in der Anhörungsrüge genügt nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung; es sind konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich.
Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, seine rechtliche Würdigung zu ändern, nur weil es den Rechtsauffassungen der Verteidigung nicht folgt; eine abweichende Entscheidung allein begründet keine Gehörsverletzung.
Die Kosten einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge werden dem Antragsteller nach § 465 Abs. 1 StPO auferlegt, wenn die Rüge unbegründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 6 StR 168/25, Beschluss
vorgehend LG Saarbrücken, 20. Dezember 2024, Az: 4 KLs 41/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31. Juli 2025 eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er im Wesentlichen sein Revisionsvorbringen wiederholt.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6. Mai 2025 – beraten und entschieden. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist; die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |