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BGH·6 StR 158/24·28.05.2024

Anforderungen an Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung §63 StGB)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil mit Freispruch und Anordnung der Unterbringung Revision eingelegt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die materielle Rechtmäßigkeit der einstweiligen Gewaltschutzanordnungen nicht selbst geprüft und keine Feststellungen zur Vollstreckbarkeit getroffen hat. Vollstreckbarkeit setzt in der Regel Zustellung nach §87 Abs.2 FamFG voraus; bloße Kenntnis genügt nicht. Außerdem kann das neue Tatgericht statt Unterbringung eine Strafe verhängen.

Ausgang: Revision des Angeklagten stattgegeben; Urteil aufgehoben und Sache zu neuer Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach §1 Abs.1 GewSchG (vgl. §4 S.1 GewSchG) hat das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung selbständig und ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung zu prüfen.

2

Eine Zuwiderhandlung nach §4 S.1 GewSchG setzt voraus, dass die der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Anordnung bereits vollstreckbar ist; Vollstreckbarkeit setzt grundsätzlich die Zustellung der Entscheidung nach §87 Abs.2 FamFG voraus, bloße Kenntnis des Angeklagten genügt nicht.

3

Die Zulässigkeit der Vollstreckung kann durch Anordnung nach §53 Abs.2 S.1 oder §216 Abs.2 FamFG herbeigeführt werden; das Strafgericht muss insoweit konkrete Feststellungen treffen.

4

Hegt allein der Angeklagte Revision gegen ein Urteil mit Unterbringung nach §63 StGB ein, steht das Schlechterstellungsverbot des §358 Abs.2 S.1 StPO nicht entgegen, dass das nachfolgende Tatgericht an Stelle der Unterbringung eine Strafe verhängen kann.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 S 1 GewSchG§ 4 S 1 GewSchG§ 53 Abs 2 S 1 FamFG§ 87 Abs 2 FamFG§ 216 Abs 2 FamFG§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 19. Dezember 2023, Az: 8 KLs 29/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Dezember 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zuwider gehandelt zu haben, weil er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der einstweiligen Gewaltschutzanordnung getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich lediglich entnehmen, dass es dem Angeklagten durch einstweilige Anordnungen des Amtsgerichts Zerbst vom 3. Februar 2021 und 12. August 2021 untersagt war, zu der Nebenklägerin und der Nebenklägervertreterin „Verbindung, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen“. Hiergegen verstieß der Angeklagte, indem er diesen drei Briefe übersandte. Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei eigenständig deren tatbestandliche Voraussetzungen ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94; vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16; vom 21. März 2023 – 6 StR 19/23, StV 2024, 124). Dies ist nicht geschehen.

3

Zudem belegen die Feststellungen nicht, dass die getroffenen Anordnungen des Familiengerichts im Sinne des § 4 Satz 1 GewSchG schon „vollstreckbar“ waren. Dies setzt grundsätzlich die Zustellung der Entscheidung nach § 87 Abs. 2 FamFG voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 StR 578/15, NStZ-RR 2016, 155); die bloße Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108; vom 5. Mai 2020 – 4 StR 137/20). Außerdem kann die Zulässigkeit der Vollstreckung auch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 oder § 216 Abs. 2 FamFG angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108; BeckOGK/Schulte-Bunert, GewSchG, 1. April 2024, § 4 Rn. 7). Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil indes nicht.

4

Auch der Freispruch ist aufzuheben. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO das neue Tatgericht nicht, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

FeilckeFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau