Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz; Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Nachstellung nach der Gesetzesänderung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen Nachstellung, Verstoßes gegen eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, Bedrohung und Hausfriedensbruchs verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die materielle Rechtmäßigkeit der anordnenden Entscheidung nicht eigenständig festgestellt hatte. Zudem stellte der Senat klar, dass die nach der Novelle ersetzte Tatbestandsvoraussetzung „wiederholt“ im §238 StGB eine vom Einzelfall abhängige Anzahl von Wiederholungen erfordert; eine einmalige Wiederholung genügt regelmäßig nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der dem Verstoß zugrunde liegenden Anordnung eigenständig überprüft und deren tatbestandliche Voraussetzungen feststellt; es ist an die Entscheidung des Familiengerichts nicht gebunden.
Die Urteilsgründe müssen hinreichende Feststellungen enthalten, aus denen die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ersichtlich sind.
Die seit 1.10.2021 in § 238 Abs. 1 StGB eingeführte Formulierung „wiederholt“ ersetzt nicht ohne weiteres die frühere Anforderung des „beharrlich“; sie verlangt eine fallbezogene Bewertung der Anzahl und Schwere der Wiederholungen und somit ausreichend substantiiertes Feststellungsmaterial.
Eine einmalige oder nur einmalige Wiederholung eines unbefugten Eindringens reicht in der Regel nicht aus, um das Merkmal „wiederholt“ im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB zu erfüllen, außer es handelt sich um besonders schwerwiegende Einzeltaten.
Fehlen tragfähiger Feststellungen zu den Voraussetzungen des GewSchG-Verstoßes und zu der Anzahl bzw. dem Gewicht wiederholter Tathandlungen, kann eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nachstellung nicht bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 9. September 2024, Az: II-8 KLs 4/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. September 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, Bedrohung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen gelangte der Angeklagte am Morgen des 11. März 2023 gegen 03:30 Uhr durch ein Küchenfenster in die Wohnung der zu diesem Zeitpunkt schlafenden Zeugin, mit der er bis Oktober 2022 eine Beziehung führte. Das Fenster hatte er bereits am 27. Dezember 2022 eingeschlagen, um sich gegen den Willen der Zeugin Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen. In der Folgezeit hatte die Zeugin über dreißig Mal die Polizei verständigt und wiederholt Anzeige gegen den Angeklagten u.a. wegen Ruhestörung, Sachbeschädigung und Körperverletzung erstattet; sämtliche daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Am 3. Februar 2023 hatte die Zeugin darüber hinaus eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Recklinghausen erwirkt, in der es dem Angeklagten u.a. verboten worden war, die Zeugin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln und sich deren Wohnung sowie ihr selbst weniger als 20 Meter anzunähern.
Nachdem die erwachte Zeugin den Angeklagten erblickt hatte, floh sie zunächst aus ihrer Wohnung, kehrte schließlich jedoch ebenso wie der ihr nacheilende Angeklagte zurück, mit dem sie schließlich auf dem Sofa saß. Sodann ergriff der Angeklagte einen auf der Fensterbank in der Küche liegenden Schlosserhammer, schlug sich diesen als Geste der Drohung wiederholt in die eigene Hand und äußerte, er wolle 20.000 Euro dafür haben, dass er in der Vergangenheit eine Beziehung mit der Zeugin geführt und sie ertragen habe. Sollte sie ihm bis zum frühen Morgen kein „Angebot“ machen, wolle er ihr mit dem Schlosserhammer den Schädel zertrümmern und ihre Wohnung in Brand setzen; hätte er einen Führerschein, würde er ihre Leiche mit einem Auto an einen unbekannten Ort verbringen. Die Zeugin nahm die Drohung ernst und rechnete damit, dass der Angeklagte sie töten könnte. Dieser setzte sich wieder zu der Zeugin auf das Sofa, legte den Schlosserhammer auf dem Wohnzimmertisch ab und attackierte die Zeugin erneut verbal, bevor er sein Vorhaben aus dem Blick verlor und die Wohnung verließ.
II.
Die Revision des Angeklagten ist begründet, da die Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht tragen.
Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (vgl. BT-Drucks. 14/5429 S. 32, 42; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 6 StR 158/24 Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94 Rn. 12). Dass eine solche Überprüfung der Anordnung auf der Grundlage eigenständig getroffener Feststellungen erfolgt ist, lässt sich den Urteilsgründen – die sich auf die auszugsweise Mitteilung der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel beschränken – auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Damit können nicht nur der Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG, sondern auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 3 StR 340/24 Rn. 37 mwN).
III.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das neue Tatgericht sorgfältiger als bislang geschehen auch in den Blick zu nehmen haben, dass die in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des § 238 Abs. 1 StGB erfolgte Ersetzung des Wortes „beharrlich“ durch den Begriff „wiederholt“ dazu diente, ein Wiederholen der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB benannten Verhaltensweisen bereits dann unter Strafe zu stellen, wenn das Täterverhalten objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen, weshalb der Gesetzgeber an den demgegenüber im Begriff „beharrlich“ zusätzlich liegenden tatbestandlichen Anforderungen nicht mehr festgehalten hat. Wie vieler Wiederholungen es für ein Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „wiederholt“ bedarf, ist indes vom Einzelfall abhängig. Eine geringe einstellige Anzahl von Wiederholungen wird insoweit regelmäßig nur bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen in Betracht kommen (vgl. BT-Drucks. 19/28679 S. 12). Eine entsprechende Bewertung lässt sich der Würdigung des Landgerichts – die sich auf die nur einmalige Wiederholung eines unbefugten Eindringens des Angeklagten in die Wohnung der Zeugin stützt – nicht entnehmen.
Quentin Sturm Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakertist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Gödicke
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| Sturm | Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Gödicke |