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BGH·6 ARs 15/20·01.12.2020

Einziehung nach §§ 73, 73c StGB bei Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Gerichts

StrafrechtJugendstrafrechtVermögensabschöpfungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellt im Beschluss (6 ARs 15/20) fest, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und die Wertermittlung nach §§ 73, 73c StGB auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht im Ermessen des Tatgerichts liegt. Vielmehr sei die Anordnung verpflichtend vorzunehmen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Damit widerspricht der Senat einer entgegenstehenden Auffassung des 1. Strafsenats.

Ausgang: Senat stellt fest, dass Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73c StGB auch bei Jugendstrafrecht verpflichtend sind (nicht ermessenspflichtig)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB ist auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht im Ermessen des Tatgerichts, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen obligatorisch anzuordnen.

2

Die Festsetzung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist auch unter Jugendstrafrecht verbindlich vorzunehmen und unterliegt nicht einer ermessensmäßigen Bewertung durch das Tatgericht.

3

Die Vorschriften der §§ 73, 73c StGB sind materiell anzuwenden, auch wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt; das Jugendstrafrecht hebt die Verpflichtung zur Einziehung bei Vorliegen der Tatvoraussetzungen nicht auf.

4

Die Frage der Einziehung und ihrer Wertermittlung ist vom Tatgericht zu entscheiden; eine entgegenstehende Ermessensregelung im Jugendstrafrecht begründet keine generelle Befreiung von der Anordnungspflicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Juli 2019, Az: 1 StR 467/18

nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil

Tenor

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen sowie des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.

Gründe

1

Der Senat folgt der durch den 1. Strafsenat im Anfragebeschluss (vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18) vertretenen Ansicht nicht, dass Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73c StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts stehen. Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020– 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261; vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.

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