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BGH·2 ARs 203/19·06.05.2020

Zwingende Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht

StrafrechtJugendstrafrechtVermögensabschöpfungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Reform der Vermögensabschöpfung (Gesetz vom 13.4.2017) auch im Jugendstrafverfahren zwingend die Anwendung der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB gebietet. Die frühere Härteklausel ist entfallen; finanzielle Verhältnisse und erzieherische Belange sind nicht bei der Anordnung der Einziehung, sondern im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren.

Ausgang: Senat bestätigt verbindliche Anwendung von § 73 Abs. 1 und § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren; Ermessensprüfung für erzieherische Belange bleibt dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 bringt mit sich, dass §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB zwingend auch im Jugendstrafverfahren anzuwenden sind.

2

Die frühere Härteklausel des § 73c aF ist entfallen; die Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters und sonstiger unbilliger Härten ist in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

3

Erzieherische Belange sind bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren nicht zu berücksichtigen; ihre Prüfung erfolgt vielmehr im Vollstreckungsverfahren.

4

Die Rechtsprechung hat die gesetzgeberische Entscheidung zur Ausgestaltung der Vermögensabschöpfung zu beachten, auch wenn für eine ermessensgestaltende Lösung im Jugendstrafrecht sachliche Gründe sprechen können.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 1 gemischt · 1 neutral

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73ff StGB§ 2 JGG§ 8 Abs 3 JGG§ 459g StPO§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil

Tenor

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

Gründe

1

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.

FrankeMeybergSchmidt
KrehlGrube