Zwingende Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht
KI-Zusammenfassung
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Reform der Vermögensabschöpfung (Gesetz vom 13.4.2017) auch im Jugendstrafverfahren zwingend die Anwendung der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB gebietet. Die frühere Härteklausel ist entfallen; finanzielle Verhältnisse und erzieherische Belange sind nicht bei der Anordnung der Einziehung, sondern im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren.
Ausgang: Senat bestätigt verbindliche Anwendung von § 73 Abs. 1 und § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren; Ermessensprüfung für erzieherische Belange bleibt dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 bringt mit sich, dass §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB zwingend auch im Jugendstrafverfahren anzuwenden sind.
Die frühere Härteklausel des § 73c aF ist entfallen; die Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters und sonstiger unbilliger Härten ist in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
Erzieherische Belange sind bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren nicht zu berücksichtigen; ihre Prüfung erfolgt vielmehr im Vollstreckungsverfahren.
Die Rechtsprechung hat die gesetzgeberische Entscheidung zur Ausgestaltung der Vermögensabschöpfung zu beachten, auch wenn für eine ermessensgestaltende Lösung im Jugendstrafrecht sachliche Gründe sprechen können.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 1 gemischt · 1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil
Tenor
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.
Gründe
Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.
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