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BGH·5 StR 85/19·22.05.2019

Strafverfahren: Befangenheit wegen der Beauftragung weiterer Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheit (richterliche Unparteilichkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Befangenheit, weil die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin ohne vorherige Information der Verteidigung weitere Ermittlungshandlungen in Auftrag gaben. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält solche Aufträge (z. B. Nachfragen bei Ärztin oder Schule) für zulässig und nicht geeignet, Befangenheit zu begründen. Ein früheres obiter dictum von 2009 wird nicht fortgeführt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz als unbegründet abgewiesen; Anordnung weiterer Ermittlungshandlungen begründet keine Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Anordnung weiterer Ermittlungshandlungen durch die Vorsitzende oder den Berichterstatter ohne vorherige Information der Verteidigung begründet nicht automatisch Befangenheit des Gerichts.

2

Gerichtliche Aufträge zu Nachforschungen (z. B. bei Ärzten oder Schulen) sind zulässige Verwaltungsakte der Strafkammer und folgen nicht ohne weiteres einer Gehörsverletzung.

3

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Der Bundesgerichtshof hält an der Auffassung fest, dass sein früheres obiter dictum aus 2009, das insoweit eine andere Ansicht erkennen ließ, nicht fortgeführt wird.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 Abs 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 29. August 2018, Az: 210 Js 13298/17 - 1 Ks

nachgehend BGH, 1. August 2019, Az: 5 StR 85/19, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin weitere Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung in Auftrag gegeben haben (Nachfrage bei der Augenärztin der Zeugin, bei ihrer Schule und bei ), waren sie hierzu berechtigt. Entsprechende Aufträge können eine Befangenheit nicht begründen. Soweit dem das obiter dictum aus seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.

Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler