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BGH·1 StR 363/25·12.11.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision und rügte mangelnde Abstimmung mit seinem Verteidiger. Die Rüge wird als unzulässig verworfen, weil nicht angegeben und glaubhaft gemacht wurde, wann er Kenntnis vom angefochtenen Beschluss erlangt hat (§ 356a StPO). In der Sache liegt zudem keine Gehörsverletzung vor; der Verteidiger war zur Entgegennahme bevollmächtigt. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Verwerfung der Revision mangels Zulässigkeit und in der Sache verworfen; Kosten dem Streitenden auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht den für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung und dessen Glaubhaftmachung darlegt.

2

Wenn sich der Fristbeginn aus dem Aktenvermerk nicht ergibt, gehören die Mitteilung des Kenntniserlangungszeitpunkts und dessen Glaubhaftmachung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge (§ 356a S.2, S.3 StPO).

3

Die Zustellung eines Verwerfungsantrags an den gerichtlich bestellten Verteidiger gilt nach § 145a Abs.1 StPO als für den Angeklagten entgegengenommen; hiervon begründet die Form der Zustellung allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG).

4

Eine Anhörungsrüge ist materiell unbegründet, wenn das Gericht keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat und kein übergangenes Vorbringen des Beschwerdeführers feststellbar ist.

5

Die Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten richtet sich nach § 465 Abs.1 StPO und kann dem Unterliegenden auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 356a StPO, Satz 2§ 356a StPO, Satz 3§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. September 2025, Az: 1 StR 363/25

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 14. März 2025, Az: 3 Ks 11 Js 3756/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Oktober 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 8. September 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 8. September 2025 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. Oktober 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 23. Oktober 2025, Anhörungsrüge erhoben. Er führt aus, während des Revisionsverfahrens sei ihm eine Kommunikation mit seinem Verteidiger mangels verfügbarer finanzieller Mittel nicht möglich gewesen; der „Verlauf der Revision“ sei vielmehr „unabgesprochen“ über seinen Kopf hinweg „erfolgt“. Er habe die Antragsschrift des Generalbundesanwalts erst am 8. September 2025 erhalten. Die Gegenerklärung seines Verteidigers vom 2. September 2025 sei mit ihm nicht abgesprochen gewesen.

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1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

3

Dem Vorbringen des Verurteilten ist nicht zu entnehmen, wann er von dem angefochtenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 2; vom 3. September 2019 – 3 StR 226/19 Rn. 5; vom 1. August 2019 – 5 StR 85/19 Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15 Rn. 2, jeweils mwN). Der Beschluss des Senats ist dem Verurteilten und seinem Verteidiger zwar erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 bekanntgemacht worden. Dies führt indes nicht dazu, dass sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO aus den in den Akten dokumentierten zeitlichen Abläufen schließen lässt.

4

2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

5

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger am 19. August 2025 zugestellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 hat Rechtsanwalt Funk eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Nach § 145 a Abs. 1 StPO galt der gerichtlich bestellte Verteidiger als ermächtigt, die Zustellung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entgegenzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Ein Ausnahmefall, in dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ausnahmsweise auch dem Verurteilten zuzustellen gewesen wäre und erst die Zustellung an ihn den Lauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgelöst hätte (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 19 mwN), liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass er – neben seinem Verteidiger – selbst Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1995 – 1 StR 496/87 mwN).

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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