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BGH·5 StR 735/24·10.03.2025

Verwerfung von Wiedereinsetzung und verspäteter Revision mangels substantiiertem Vortrag

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Urteil des LG Berlin und legte zugleich schriftlich Revision ein. Das BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig, weil der Antrag keine konkreten Tatsachen zum fehlenden eigenen Verschulden, zum Ende eines etwaigen Hindernisses und zum Zeitpunkt der Kenntnis der Fristversäumnis enthält. Eine bloße Angabe von "Verständnisschwierigkeiten" reicht nicht aus. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen mangels substantiiertem Wiedereinsetzungsvortrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 341 Abs. 1 StPO erfordert die substantielle Darlegung des konkreten Hindernisses, der fehlenden eigenen Schuld an der Fristversäumnis sowie des Zeitpunkts, zu dem das Hindernis weggefallen und die Kenntnis von der Versäumnis erlangt wurde.

2

Vage oder pauschale Angaben (z. B. "Verständnisschwierigkeiten") genügen nicht den Darlegungserfordernissen für Wiedereinsetzung und sind unzulässig.

3

Ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, führt dies zur Unzulässigkeit eines verspätet eingelegten Rechtsmittels und dieses ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

4

Die Überprüfbarkeit der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist setzt vollständigen Tatsachenvortrag voraus; ohne Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ist eine fristrechtliche Prüfung nicht möglich.

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 18. Oktober 2024, Az: 523 KLs 7/24

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Führens eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 18. Oktober 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin verkündet. Mit Fax vom 1. November 2024 hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt und zugleich (lediglich) mitgeteilt, dass er „aufgrund von Verständnisschwierigkeiten“ die Revisionseinlegungsfrist nicht habe einhalten können; er hoffe, dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht und die Revision noch angenommen werde.

2

Sowohl der diesem Schreiben zu entnehmende Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig.

3

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 341 Abs. 1 StPO genügt nicht den Darlegungserfordernissen. So hat der Angeklagte schon keinen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich ein fehlendes eigenes Verschulden an der nicht fristgerechten Revisionseinlegung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO ergibt. Ebenso wenig hat er mitgeteilt, wann ein etwaiges Hindernis entfallen ist und wann er von der Fristversäumung erfahren hat. Diesbezüglicher Vortrag ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 3 StR 202/24 mwN), weil ohne ihn die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs. 1 StPO nicht überprüfbar ist.

4

2. Nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Erfolg bleibt, ist auch das Rechtsmittel aufgrund seiner verspäteten Einlegung gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch