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BGH·3 StR 202/24·09.07.2024

Wiedereinsetzungsantrag wegen angeblicher Beauftragung des Verteidigers mit Rechtsmitteleinlegung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision und reichte handschriftlich Revision ein. Das BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig. Der Antrag erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §45 Abs.1 StPO: der Verteidiger hatte ausdrücklich vereinbart, kein Rechtsmittel einzulegen, und es fehlt der Vortrag, wann der Angeklagte von der Fristversäumung Kenntnis erlangte. Mangels Wiedereinsetzung ist die Revision gemäß §349 Abs.1 StPO zu verwerfen.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Revision als unzulässig verworfen; Revision wegen Fristversäumnis nach §349 Abs.1 StPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §45 Abs.1 StPO setzt darlegungsfähigen Vortrag voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Bei behaupteter Beauftragung des Verteidigers zur Rechtsmitteleinlegung wird eigenes Verschulden des Angeklagten nur dann ausgeschlossen, wenn der Verteidiger dem Angeklagten die Einlegung des Rechtsmittels zugesichert hat.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn nicht mitgeteilt wird, wann der Antragsteller von der Versäumung der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat.

4

Ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, ist ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gemäß §349 Abs.1 StPO zu verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 S 1 StPO§ 45 Abs 1 S 1 StPO§ 341 Abs 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 27. Februar 2024, Az: 36 KLs 9/23

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Februar 2024 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Februar 2024 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 30. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 3. April 2024, hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist beantragt. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig.

2

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 341 Abs. 1 StPO genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 45 Abs. 1 StPO.

3

a) Zum einen hat der Angeklagte keinen Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich fehlendes eigenes Verschulden an der fristgerechten Revisionseinlegung ergibt. Denn er hat lediglich geltend gemacht, seinen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt zu haben, was dieser indes nicht getan habe. Eigenes Verschulden des Angeklagten wäre in dieser Konstellation nur zu verneinen, wenn der Verteidiger ihm daraufhin die Revisionseinlegung zugesagt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 5 StR 462/11, juris Rn. 1; vom 6. August 2009 - 3 StR 319/08, NStZ-RR 2009, 375 f.; vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 45 Rn. 7). Der Verteidiger hat in einer Stellungnahme zum Schreiben des Angeklagten allerdings erklärt, er habe mit diesem ausdrücklich abgesprochen, dass kein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Angesichts dessen hat der Angeklagte nicht darauf vertrauen können, sein Verteidiger werde gleichwohl Revision einlegen.

4

b) Zum anderen hat der Angeklagte nicht mitgeteilt, wann er von der Fristversäumung erfahren hat. Diesbezüglicher Vortrag ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 4; vom 17. Oktober 2023 - 3 StR 197/23, juris Rn. 3; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 9). Denn nur dann kann die Einhaltung der Wochenfrist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) geprüft werden, für die es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklagten selbst ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 4; vom 17. Oktober 2023 - 3 StR 197/23, juris Rn. 4; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 9).

5

2. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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