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BGH·5 StR 709/24·14.01.2025

Revision: Schuldspruch gegen B. präzisiert; Einziehung von Fahrzeugen und Rückzahlungsanspruch aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrecht (Vermögensabschöpfung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat in den Revisionen gegen das Urteil des LG Berlin teilweise Erfolg. Der Schuldspruch gegen Angeklagten B. wurde hinsichtlich des Waffendelikts präzisiert (Besitz einer Flinte, einer halbautomatischen Pistole und von Munition); ein tateinheitlich angenommener Erwerb wurde mangels tragfähiger Feststellungen gestrichen. Teile der Einziehungsentscheidungen (zwei Pkw, Rückzahlungsanspruch) wurden aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Schuldspruch gegen B. präzisiert; Einziehung von zwei Pkw und Rückzahlungsanspruch aufgehoben und zur erneuten tatrichterlichen Prüfung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein tateinheitlich mitangeklagter Erwerb ist zu streichen, wenn das Tatgericht keine tragfähigen, die Verurteilung stützenden Feststellungen zum Erwerb getroffen hat; hierfür kommt die Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Betracht.

2

Bei Waffenstraftaten ist der Schuldspruch konkret zu titulieren; Art der Waffe und das Vorliegen von Halbautomatik sowie Munition sind insoweit anzugeben, soweit die Feststellungslage dies erlaubt.

3

Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat Vorrang vor einer nach § 73a StGB; vor Anordnung der Einziehung nach § 73a StGB ist zu prüfen, ob sich sichergestellte Geldbeträge konkreten Straftaten zuordnen lassen.

4

§ 73a StGB eröffnet keine erweiterte Einziehung von Surrogaten; eine erweiterte Vermögensabschöpfung aufgrund allgemein gehaltener Herkunftsannahmen ist ohne tragfähige Feststellungen unzulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73a StGB§ 73, 73c StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 16. Juli 2024, Az: 523 KLs 9/23

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024

a) im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. dahingehend geändert, dass dieser des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe, einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist,

b) im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit dieser die Einziehung eines Volvo V40 und eines Porsche Cayenne sowie eines Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 86.045 Euro betrifft.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten B. zudem wegen „unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen und Munition“, wie folgt verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Q. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

1. Der Schuldspruch war hinsichtlich des ausgeurteilten Waffendelikts dahingehend zu präzisieren, dass sich der Angeklagte B. des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Flinte), einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) sowie von Munition schuldig gemacht hat (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 – 4 StR 33/23; vom 22. Mai 2024 – 2 StR 24/24). Der tateinheitlich ausgeurteilte Erwerb hatte zu entfallen, da das Landgericht hierzu keinerlei Ausführungen gemacht hat, außer dass dieser „zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit“ vor der Durchsuchung am 12. April 2023 stattgefunden habe. Beweiswürdigend unterlegt ist diese Feststellung nicht. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch tragfähige Feststellungen getroffen werden können und lässt den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat dies nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne den tateinheitlichen Erwerb für das massive Waffendelikt des vorbestraften und zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten eine noch niedrigere Einzelstrafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt hätte.

3

2. Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand.

4

a) Soweit das Landgericht die Einziehung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs wegen sichergestellter und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, kann diese Entscheidung keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat dabei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat und die möglicherweise bereits Gegenstand der im Urteil benannten weiteren Anklage sind. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21 mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NZWiSt 2024, 372).

5

b) Soweit die Strafkammer die Einziehung der beiden PKW Volvo V40 und Porsche Cayenne ebenfalls auf § 73a StGB mit der Begründung gestützt hat, diese seien aus außerhalb der angeklagten Tat erwirtschafteten Betäubungsmittelerlösen erworben worden, hat sie zudem nicht bedacht, dass § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Surrogaten nicht zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 5 StR 508/23; vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18; vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 145/24). Dass die beiden Fahrzeuge – auch unter Berücksichtigung des Vorrangs von §§ 73, 73c StGB – durch oder für andere Straftaten im Sinne von § 73a StGB erlangt worden wären, lässt sich den Feststellungen bislang nicht entnehmen. Die Sache bedarf auch insoweit erneuter Prüfung.

6

c) Die Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

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