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BGH·5 StR 508/23·13.02.2024

BGH: Teilaufhebung der Einziehung von Armbanduhren nach §73a StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen sein Urteil und die Einziehungsanordnungen Revision eingelegt. Der BGH änderte den Einziehungsausspruch dahin, dass die Anordnung zur Einziehung zweier Armbanduhren entfällt, da keine Feststellung trägt, dass diese durch oder für eine andere Straftat erlangt wurden. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von zwei Armbanduhren aufgehoben, sonstige Rügen verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 73a StGB setzt voraus, dass die konkret in Ansatz genommenen Gegenstände durch eine Straftat erlangt oder für eine Straftat verwendet worden sind.

2

Eine erweiterte Einziehung von Surrogaten ist nach § 73a StGB nicht vorgesehen; bloße Vermutungen über die Herkunft (z. B. mögliche Imitate) genügen nicht als Grundlage für Einziehung.

3

Erhebliche Zweifel an der Herkunft einer Sache gebieten die Aufhebung der Einziehungsanordnung, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, dass die Sache rechtswidrig erlangt wurde.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO die gesamte Kostenlast auferlegt werden.

5

Die Wirksamkeit der Revision wird nach § 349 Abs. 4 StPO auf denjenigen Umfang beschränkt, in dem der Rechtszug Erfolg hat; übrige Rügen gelten als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73a StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 24. Februar 2023, Az: 14 KLs 315 Js 19417/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2023 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Anordnung betreffend eine goldene sowie eine silber/grüne „Rolex Armbanduhr“ entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.

3

Die nach § 73a StGB angeordnete Einziehung der beiden Armbanduhren hat keinen Bestand. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, „bei denen es sich möglicherweise um Imitate handelte“, durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des Surrogats sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).

4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerReschWerner
Köhlervon Häfen