Feststellung der Reiseerforderlichkeit der beigeordneten Nebenklägervertreterin (Revisionshauptverhandlung)
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Nebenklägervertreterin beantragte die Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise zur Revisionshauptverhandlung und die Übernahme der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG. Der BGH stellte fest, dass die Teilnahme zur Wahrnehmung der Rechte der Nebenklägerin geboten ist, insbesondere da die Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung Revision eingelegt hat. Die Feststellung der Reiseerforderlichkeit wurde daher zuerkannt.
Ausgang: Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der beigeordneten Nebenklägervertreterin und damit Bewilligung der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zu bewilligen, wenn die Teilnahme der beigeordneten Nebenklägervertretung an der Hauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin erforderlich ist.
Die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bleiben auch bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bestehen und können die Erforderlichkeit der Reise der Nebenklägervertretung begründen.
Die Unmöglichkeit, die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung isoliert zu rügen (§ 400 Abs. 1 StPO), steht der Feststellung der Reiseerforderlichkeit nicht entgegen, wenn die Entscheidung über sicherheitsrelevante Maßnahmen Gegenstand der Revisionshauptverhandlung ist.
Bei Beiordnung nach § 397a StPO ist die Notwendigkeit von Anwesenheit der beigeordneten Vertreterin im Kostenfestsetzungsverfahren nach RVG zu prüfen und erforderlichenfalls festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 18. Juli 2023, Az: 525 KLs 4/23
nachgehend BGH, 4. Juli 2024, Az: 5 StR 632/23, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin O. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 4. Juli 2024 erforderlich ist.
Gründe
Der am 27. Februar 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz der beigeordneten Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten M. , mit dem sie ihre Teilnahme an der am 4. Juli 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung angekündigt und wegen der Übernahme der Reisekosten im Rahmen ihrer Beiordnung angefragt hat, ist als Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG auszulegen.
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der (unter anderem) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2020 – 5 StR 616/19). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
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