Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Nebenklägervertreterin beantragte die Erstreckung ihrer Bestellung auf die Revisionshauptverhandlung und stellte die Feststellung der Reiseerforderlichkeit. Der BGH entschied, dass die Bestellung nach §397a StPO instanzenübergreifend wirkt und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung nach §46 Abs.2 RVG erforderlich ist. Besonders relevant war die Revision der Staatsanwaltschaft zur Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung; die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bleiben bestehen.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der beigeordneten Nebenklägervertreterin zur Revisionshauptverhandlung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines beigeordneten Beistands gemäß §397a StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich auf die Revisionsinstanz.
Nach §46 Abs.2 Satz1 RVG ist die Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung als erforderlich anzusehen, wenn dessen Teilnahme zur Wahrnehmung der Interessen und Rechte des Nebenklägers geboten ist.
Das Bestehen eines zulässigen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (z. B. Revision gegen das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung) wahrt die Beteiligungsrechte des Nebenklägers und kann die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Beigeordneten begründen.
Dass eine bestimmte Frage (etwa die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung) nicht isoliert gerügt werden kann (§400 Abs.1 StPO), steht der Feststellung der Reiseerforderlichkeit nicht entgegen, wenn die Teilnahme zur Wahrung der Nebenklägerrechte insgesamt nötig ist.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 20. Juni 2019, Az: 508 KLs 45/18
nachgehend BGH, 19. August 2020, Az: 5 StR 616/19, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.
Gründe
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09).
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 - 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
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