Reihenfolge der Strafvollstreckung: Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe nach Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz. Streitpunkt war, ob ein vorzeitiger Vollzug (Vorwegvollzug) eines Freiheitsstrafenteils vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden darf und wie Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt klar, dass Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist und ein Vorwegvollzug zu unterlassen ist, wenn dieser bereits durch zuvor erlittene Polizei- oder Untersuchungshaft erfüllt ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Görlitz als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Erlittene Untersuchungshaft ist nach § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen, der vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorweg zu vollstrecken ist.
Der Urteilstenor ist grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen; die Anrechnung obliegt der Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat zu unterbleiben, wenn der Vorwegvollzug bereits durch zuvor erlittene Polizei- oder Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Urteils erfüllt ist.
Leistungs- oder Verfahrensfragen der Strafvollstreckung rechtfertigen eine Revision nicht, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 23. August 2017, Az: 100 Js 1944/17 - 1 Ks
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich - wie hier - der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher