Vollstreckungsreihenfolge: Unterbleiben der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verhängung des Vorwegvollzugs einer Gesamtfreiheitsstrafe vor einer angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH gibt der Revision insoweit statt und ändert das Urteil dahingehend, dass der Vorwegvollzug entfällt, weil die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft den Vorwegvollzug bereits vollständig erledigt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Anordnung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung entfällt; weitergehende Revision verworfen, Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel der Entziehung entfällt, wenn sich dieser zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch zuvor erlittene Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft bereits vollständig erledigt hat.
Der Senat kann den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst feststellen und aussprechen (analog § 354 Abs. 1 StPO).
Die Dauer vorläufiger Haft im Ausland oder im Auslieferungsverfahren kann bei der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen sein, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Strafe steht.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht den Rechtsmittelführer insgesamt mit den Kosten des Rechtsmittels belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 28. August 2018, Az: 31 KLs 21/18
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. August 2018, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie der versuchten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Landgericht hat überdies angeordnet, dass die Dauer der von dem Angeklagten in Spanien erlittenen vorläufigen Festnahme und Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel und der Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die Anordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11, juris Rn. 6 und vom 23. Januar 2018 - 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79 f.).
Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Gericke Wimmer Tiemann RiBGH Hoch isterkrankt und deshalbgehindert zuunterschreiben. Schäfer