Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Verwertung zulässiger Verteidigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein. Der BGH hebt den Maßregelausspruch der Unterbringung in Sicherungsverwahrung (§66 StGB) auf, verwirft die weitergehende Revision jedoch. Die Anordnung beruhte rechtsfehlerhaft auf zulässigem Verteidigungsverhalten, das nicht zur Begründung der Gefährlichkeit herangezogen werden darf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Aufhebung der Sicherungsverwahrung; weitergehende Revision verworfen; Zurückverweisung an andere Strafkammer
Abstrakte Rechtssätze
Zulässiges Verteidigungsverhalten darf bei der Beurteilung des Vorliegens eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten nicht als Indiz für Gefährlichkeit verwertet werden.
Zwischen Strafzumessung und der Anordnung einer Maßregel wie der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung; die Strafkammer muss die Sicherungsverwahrung nicht im Rahmen der Strafzumessung erörtern.
Bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung, die auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, ist der Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache nach §353 Abs.2 StPO zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Führt die mit der Sachrüge geforderte umfassende materielle Überprüfung des Urteils zu Beanstandungen nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs, kann dieser Teil aufgehoben werden, ohne den Schuldspruch oder die Strafe zu revidieren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 17. Juli 2024, Az: 7 KLs 710 Js 46694/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Juli 2024 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere war das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht gehalten, die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu erörtern, denn zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 5 StR 168/23 Rn. 17; Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945).
2. Die nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten rechtsfehlerhaft auch auf zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten gestützt.
Sie hat insoweit ausgeführt, dass die vom psychiatrischen Sachverständigen angenommene zustimmende Haltung des Angeklagten zur Delinquenz auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden sei. Danach habe er zwar in einem Fall eine körperliche Misshandlung der Geschädigten „vordergründig bedauert, zugleich aber deutlich gemacht, dass er sich hierzu als berechtigt ansah, weil diese sich auf den Boden erbrochen und nach ihm getreten habe.“
Zulässiges Verteidigungsverhalten – wie hier das Bestreiten der Rechtswidrigkeit – darf jedoch weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 1 StR 277/20, NStZ 2021, 730; vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19, StV 2021, 254, 255; vom 3. Januar 2024 – 5 StR 449/23 Rn. 21, jeweils mwN). Denn müsste der Angeklagte befürchten, dass zulässiges Verteidigungsverhalten zur Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu seinem Nachteil verwertet wird, wäre er in seiner Entscheidung nicht mehr frei, wie er sich gegen die Anklagevorwürfe verteidigen will.
3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
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