Themis
Anmelden
BGH·1 StR 277/20·11.11.2020

Anordnung von Sicherungsverwahrung: Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelrecht (Sicherungsverwahrung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten (Leugnen des Tötungsvorsatzes) zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose verwertet hatte. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zurückverwiesen; das Schuldspruch- und Strafgericht blieben unberührt.

Ausgang: Revision in Bezug auf den Maßregelausspruch teilweise stattgegeben; Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zur Begründung einer Unterbringung in Sicherungsverwahrung ist unzulässig.

2

Zulässiges Verteidigungsverhalten, insbesondere das Bestreiten eines Tötungsvorsatzes, darf nicht als Indiz für einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten oder als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Beschuldigten dienen.

3

Erfolgt eine Maßregelanordnung unter Verwertung solchen Verteidigungsverhaltens, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel zurückzuverweisen.

4

Die Freiheit der Verteidigungsentscheidung wird beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte befürchten muss, dass zulässiges Verteidigungsverhalten zu seinem nachteiligen verwertet wird.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 66 Abs 1 StGB§ 211 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 21. Februar 2020, Az: 33 Js 19952/19 - 1 Ks

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2020 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Urteil weist weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

2. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zur Begründung eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten und insbesondere zur Begründung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit herangezogen hat.

4

a) Die Schwurgerichtskammer hat insoweit ausgeführt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zwar teilweise geständig eingelassen, jedoch versucht habe, die Gewalttat zu verharmlosen, weil er den Tötungsvorsatz in Abrede gestellt habe. Damit liege zwar ein teilweises Einräumen der objektiven Umstände der Tatbegehung vor, aber kein vollumfängliches, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis. Dies spreche dafür, dass beim Angeklagten mangels ausreichendender Auseinandersetzung mit der Tat auch in Zukunft mit vergleichbaren erheblichen Straftaten zu rechnen sei.

5

b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Schwurgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat. Zulässiges Verteidigungsverhalten - vorliegend lediglich im Bestreiten des Tötungsvorsatzes - darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 Rn. 7 f. jeweils mwN). Denn müsste der Angeklagte befürchten, dass zulässiges Verteidigungsverhalten zur Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu seinem Nachteil verwertet wird, wäre er in seiner Entscheidung, wie er sich gegen die Anklagevorwürfe verteidigen will, nicht mehr frei.

6

3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

RaumFischerPernice
BellayHohoff