Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von Taterträgen unzureichend geprüft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung und die angeordnete Einziehung von Taterträgen ein. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung über 1.500 Euro auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob entwendete Schmuckstücke zurückerlangt und Herausgabeansprüche dadurch entfallen waren. Die weitergehende Revision wurde verworfen; das Verfahren zur Einziehung wird zurückverwiesen.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen (1.500 Euro) teilweise stattgegeben; übrige Revision verworfen; Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Taterträge nicht an den Verletzten herausgegeben worden sind; das Gericht hat festzustellen, ob eine Rückgabe erfolgt ist.
Bei der Bemessung des Wertes der Taterträge ist zu berücksichtigen, ob durch Rückerlangung von Sachen oder durch Versicherungsleistungen bereits ein Anspruch des Verletzten erfüllt oder der zu erhebende Geldbetrag zu mindern ist.
Fehlen Feststellungen dazu in den Urteilsgründen, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Erhebt die Revision begründete Einwendungen gegen die Feststellungen zur Einziehung, hat das Revisionsgericht den angefochtenen Einziehungsbeschluss im Umfang dieser Einwendungen aufzuheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 6. August 2024, Az: 631 KLs 8/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 2024 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro (Tat 1 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.580 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Einziehungsentscheidung im Fall 1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte am 20. oder 21. September 2023 in die Wohnung der Zeugin P. ein, aus der er vier Goldringe und Modeschmuck im Gesamtwert von 1.500 Euro entwendete. In Höhe dieses Betrags hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dabei hat sie jedoch nicht erkennbar in den Blick genommen, dass am 8. Oktober 2023 bei einer Durchsuchung der vom Angeklagten genutzten Wohnung fünf der entwendeten Schmuckstücke sichergestellt wurden. Das Landgericht hätte deswegen prüfen müssen, ob die Schmuckstücke an die Geschädigte zurückgelangt sind, was naheliegt. In diesem Fall wäre ihr Herausgabeanspruch gegen den Angeklagten erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 5 StR 410/20; Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119). Zwar hat das Landgericht den Wert der Beute anhand der Höhe der späteren Versicherungsleistung geschätzt. Ob bei dieser aber bereits ein Abzug wegen der möglicherweise zurückerlangten Schmuckstücke vorgenommen worden war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist im Urlaub und kann nichtunterschreiben. Resch Cirener von Häfen Werner