Gewerbsmäßige Hehlerei: Beschwer bei Einziehungsentscheidung; Einziehung bei Rückgabe der sichergestellten Tatobjekte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Einziehungsentscheidung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Streitpunkt war, welche Taterträge einzuziehen sind und ob Einziehung bei Rückgabe der sichergestellten Fahrzeuge an die Eigentümer ausscheidet. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, reduziert jedoch den Einziehungsbetrag auf 39.400 €. Er bestätigt, dass Ankaufswerte maßgeblich sind, Weiterverkaufserlöse aber als Schätzungsgrundlage nach §73d Abs.2 StGB herangezogen werden können; bei unbeschädigter Rückgabe greift §73e Abs.1 StGB.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehungsbetrag jedoch auf 39.400 € reduziert (teilweiser Erfolg des Rechtsmittels).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hehlerei sind als einzuziehende Taterträge grundsätzlich die Werte der angekauften Tatobjekte maßgeblich; Weiterverkaufserlöse sind nicht unmittelbar als Taterträge einzuziehen.
Erzielte Weiterverkaufserlöse können gemäß § 73d Abs. 2 StGB als Schätzungsgrundlage zur Festsetzung der Höhe einziehbarer Taterträge herangezogen werden.
Sind sichergestellte Tatobjekte unbeschädigt an die Eigentümer zurückgegeben worden, sind Einziehungsentscheidungen insoweit wegen Erlöschung der zivilrechtlichen Ansprüche nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Eine fehlerhafte Qualifikation der Hehlereiform (z. B. Erwerbs- vs. Absatzhehlerei) kann für die Bestimmung des einziehbaren Ertrags relevant sein, berührt aber nicht zwangsläufig Schuld- oder Strafzumessung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 13. März 2020, Az: 606 KLs 23/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.400 Euro reduziert wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht hat das Landgericht in den vier Fällen des An- und Weiterverkaufs gestohlener Fahrzeuge nicht nur Taten der Erwerbshehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 1 StGB), sondern auch der Absatzhehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 3 StGB) gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen bei den Weiterverkäufen nicht für Rechnung und im Lager der Hinterleute tätig wurde.
Während ihn dies weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert, gilt anderes für die Einziehungsentscheidung.
Als einzuziehende Erträge aus den abgeurteilten Taten kamen lediglich die Werte der angekauften Fahrzeuge in Betracht, nicht dagegen die Werte der Weiterverkaufserlöse. Gleichwohl erweist sich die Einziehungsentscheidung im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft, weil die erzielten Weiterverkaufserlöse als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können (§ 73d Abs. 2 StGB).
Hingegen hatte die für die Fälle 8 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen. Denn ausweislich der Feststellungen (UA S. 44) sind die Autos unbeschädigt sichergestellt worden und mithin an die Eigentümer zu-rückgelangt, so dass die durch die Hehlereitaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119).
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen